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Zertifizierung von Personal

Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV

Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang oft von einem kleinen Kälteschein bzw. großen Kälteschein gesprochen. Fachlich korrekt ist aber die Bezeichnung Zertifizierung für natürliche Personen nach DVO (EU) 2024/2215 bzw. Sachkundebescheinigung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV.


Inzwischen wurde die Verordnung, die die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, zweimal novelliert. Die aktuelle Fassung DVO 2024/2215 vom September 2024 ist seit Inkrafttreten der nationalen ChemKlimaschutzV im April 2026 voll anwendbar.



Zertifikate gemäß DVO 2024/2215

Betroffene Anlagen, betroffene Tätigkeiten, Arten von Zertifikaten

Betroffene Anlagen:

Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):

  1. ortsfeste Kälteanlagen,
  2. ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  3. ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
  4. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
  5. Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.

 

Betroffene Tätigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;
  2. Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
  3. Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
  4. Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen

Zertifikate

Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:

  1. ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf
  2. ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;
  3. ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;
  4. ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;
  5. ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
  6. ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Zertifizierungsmaßnahmen (neue Zertifikate)

a) Berufliche Ausbildung

Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ab 2025 ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen an unseren Bildungseinrichtungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüfte Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.

 

b) Quereinsteiger

Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken), können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung

Zertifizierungsmaßnahmen für Quereinsteiger und vergebene Zertifikate ab 2025

ZertifikatZertifizierungsmaßnahmeDauerVoraussetzungenMaßnahme siehe

A1

Grundlagenkurs und Aufbaukurs Kältetechnik (Modul Kälte1 und 3)250 Stderfolgreiche technische oder handwerkliche AusbildungModul Kälte 1 und 3 

A2

Grundlagenkurs Kältetechnik (Modul Kälte 1125 Stderfolgreiche technische oder handwerkliche AusbildungModul Kälte 1 

D+E

Umweltpass Teil 1 bis 43 TageGrundkenntnisse im KälteanlagenbauSeminar V1

E

Sachkundeseminar für Lecksuche und Dichtheitsprüfung2 Tage
 
Kenntnisse über Aufbau und Funktion einer Kälteanlage und deren BetriebsstoffeSeminar T1

A1

Sonderzertifizierung für Mitarbeiter ohne Gesellenprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk5 Tage

erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung und mindestens 2-jährige Berufspraxis in der Kälte- und Klimatechnik (auf Nachweis) mit fundierten Kenntnissen in der Kältetechnik (beispielsweise durch eine Berufsausbildung im Ausland)

 

Modul Sonder- zertifizierung

A1

Servicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer

 

12 Wochen + BetriebspraxisBerufsausbildungServicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer

B

Modul 6: Kälteanlagenbau mit Kohlendioxid (R744) als Kältemittel4 TageZertifikat A1 - Ausnahmen in Sonderfällen möglichModul 6

Alle Zertifizierungsmaßnahmen enden mit einer praktischen und theoretischen Prüfung.

Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.

In speziellen Fällen (z. B. abweichende Voraussetzungen) bitten wir um Rücksprache. Bei Bedarf bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.

Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten hoch qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik, des Kälteanlagenbauermeisters oder Kälte-Klima-Systemtechnikers. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!

Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215

Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen und bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.

Aufstockungsschulungen, d.h. Schulungen, die alle Inhalte in Theorie und Praxis beinhalten, die Zertifikat A1 von Kat. I unterscheiden und die eine theoretische und praktische Prüfung beinhalten, werden bereits angeboten. Nach einem Besuch des Seminars T10, V1 oder des Moduls 5 können seit Ende Oktober 2025 nach bestandener Prüfung die Zertifikate der Kategorie I in ein Zertifkat A1 umgewandelt werden. Dies gilt nur sofern die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.

Nach Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV (April 26)  können für Inhaber eines Zertifikates Kat I auch Auffrischungskurse ohne Praxisteil angeboten werden (siehe V15). Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist, dass bereits ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den zu zertifizierenden Kältemitteln besitzen. Der Nachweis der Kenntnisse wird über eine Selbsterklärung erbracht.

Auffrischungsschulungen (Stand Juli 2026)

Zertifikat altZertifikat neuKursSchulungsdauer
Kat. IA1Seminar T10: Monteurschulung für den Einsatz brennbarer Kältemittel1 Tag
Kat. IA1Modul Kälte 5: Fachkunde für brennbare Kältemittel3 Tage
Kat. IA1Seminar V1: Sachgerechter Umgang und umweltgerechte Entsorgung von Betriebs- und Hilfsstoffen 3 Tage
Kat. IA1 + B

Seminar T10 oder Modul 5 oder Seminar V1

und 

Modul 6: Kälteanlagenbau mit Kohlendioxid (R744) als Kältemittel

1 oder 3 Tage

und

4 Tage

Kat. IIA2Modul Kälte 5: Fachkunde für brennbare Kältemittel3 Tage
Kat. IIA2Seminar V1: Sachgerechter Umgang und umweltgerechte Entsorgung von Betriebs- und Hilfsstoffen3 Tage 
Kat. IVESeminar T1-E: Aufstockungsschulung Zertifikat E3 Std
Kat I

A1

B

C

Seminar V15: Auffrischungsschulung für Zertifikate A1/B/C

Teilnahmevoraussetzung: Der praktische Teil kann durch Selbsterklärung* ersetzt werden.

*Seit inkrafttreten der novellierten ChemKlimaschutzV gibt es für Personen mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der natürlichen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffdioxid oder Ammoniak) die Möglichkeit, den Praxisanteil eines Auffrischungskurses durch eine Selbsterklärung zu ersetzen. Die jeweiligen Formulare für die Selbsterklärung erhalten Sie nach der Anmeldung.

½ Tag Online oder Präsenz

Kat I

 

Kat III/IV

A1/B

 

D/E

Seminar V3: Umweltpass Teil E - Auffrischungsseminar zum Umweltpass in Theorie und Praxis Neues Wissen zu Kältemitteln und Umwelt

Teilnahmevoraussetzung: Der praktische Teil kann durch Selbsterklärung* ersetzt werden.

*Seit inkrafttreten der novellierten ChemKlimaschutzV gibt es für Personen mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der natürlichen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffdioxid oder Ammoniak) die Möglichkeit, den Praxisanteil eines Auffrischungskurses durch eine Selbsterklärung zu ersetzen. Die jeweiligen Formulare für die Selbsterklärung erhalten Sie nach der Anmeldung.

1 Tag Präsenz

 

 

Vergabe des Zertifikats

Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

Zertifizierung nach Teilnahme an einer Zertifizierungsmaßnahme

Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.

 

Vergabe des Zertifikates nach einer Auffrischungs- oder Aufstockungsschulung

Die Umstellung eines vorhandenen Zertifikates auf ein Zertifikat nach DVO 2024/2215 ist nach dem Besuch eines entsprechenden Kurses möglich - siehe “Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215”.

Achtung:

Die Umstellung eines vorhandenen Zertifikates nehmen wir nur für Personen vor, die auch ihr erstes Zertifikat von uns bekommen haben. Alle anderen erhalten eine Auffrischungsbescheinigung. Die Auffrischungsbescheinigung wird von den Innungen des Kälteanlagenbauerhandwerks anerkannt. 

Anerkannte Stellen dürfen dagegen auf Basis einer Auffrischungsbescheinigung kein neues Zertifikat ausstellen.

Zertifizierung für Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung auf Antrag

Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen:

Für diese Fälle können wir keine allgemeingültige Lösung anbieten. Es muss hinterfragt werden, warum keine Zertifizierung vorliegt und welche Berufspraxis in den letzten Jahren erworben wurde. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen an. Für die Vergabe des Zertifikats A1/B ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in Präsenzform mit Praxisteil unumgänglich.

Ausstellung eines Zertifikates und Kosten

  • Zertifikate werden nur noch im Zusammenhang mit einer Kursteilnahme ausgestellt Es kann sich dabei auch um den Kursbesuch einer anderen innungseigenen Fachschule der Kälte-Klima-Technik handeln. In diesem Fall ist eine Auffrischungsbescheinigung der Fachschule vorzulegen.
  • Wir benötigen in jedem Fall einen Antrag auf Zertifizierung. Den passenden Antrag schicken wir Ihnen nach der Anmeldung zu
  • Das Zertifikat wird durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt. Sie erhalten per Post ein Zertifikat im A4-Format und eines im Scheckkarten-Format, damit Sie dieses immer mitführen können.

Gebühren

  • Gebühr für Zertifizierung beträgt für Mitglieder der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg: 60,00 €
  • für Nichtmitglieder: 120,00 €
  • Es gelten Sonderpreise für die berufliche Erstausbildung/Gesellenprüfung

FAQ / Häufig gestellte Fragen

Zertifikate für natürliche Personen

Seit Inkrafttreten der neuen F-Gase-Verordnung 2024/573 und der DVO 2024/2215 umfasst die Sachkundepflicht nicht nur die fluorierten Treibhausgase, sondern auch die brennbaren Kohlenwasserstoffe.

Das Zertifikat A1 umfasst Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe. Damit ist das Zertifikat A1 auch ein Nachweis für die Sachkunde im Umgang mit brennbaren Kohlenwasserstoffen

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Bestehende Zertifikate/Schulungsnachweise nach dem alten System (unter der alten F-Gase-VO 517/2014) bleiben bis zum 12. März 2029 gültig, und zwar im Rahmen der Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden. 

Bis 12.03.2029 müssen Inhaber alter Zertifikate spätestens an einer Auffrischung -/ Aufstockungsschulung teilnehmen und ihr Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen.

weitere Informationen finden Sie hier >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis

 

Kommt drauf an, was du reparierst (ja, die Realität ist kompliziert):

  • Rein elektrische/Mechanik-Reparaturen ohne Eingriff in den Kältekreislauf (z. B. Thermostat/Elektronik tauschen): dafür ist kein Sachkunde-Zertifikat notwendig.
  • Sobald der Kältekreislauf geöffnet wird (Lecksuche am Kreislauf, Löten, Evakuieren, Befüllen, Rückgewinnung, Außerbetriebnahme): Das fällt unter Reparatur/Wartung/Instandhaltung an Kälteanlagen und ist zertifizierungspflichtig, auch wenn Alternativen wie Kohlenwasserstoffe (R600a/R290) als Kältemittel verwendet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Bestehende Zertifikate/Schulungsnachweise nach dem alten System (unter der alten F-Gase-VO 517/2014) bleiben gültig, und zwar im Rahmen der Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden. 

Bis zum 12. März 2029 gelten die nachfolgenden Entsprechungen:

  • Kategorie I    →    Zertifikat A1 sowie B und C
  • Kategorie II   →    Zertifikat A2 sowie B und C bei Einrichtungen mit einer Füllmengenbegren­zung wie Zertifikat A2
  • Kategorie III  →    Zertifikat D
  • Kategorie IV  →    Zertifikat E

Bis 12.03.2029 müssen Inhaber alter Zertifikate spätestens an einer Auffrischung -/ Aufstockungsschulung teilnehmen und ihr Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Mit der Auffrischung -/ Aufstockungsschulung   müssen die Zertifikatsinhaber ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchfüh­rungsverordnungen geforderte Niveau bringen.

Für Kfz-Klimaanlagen gilt:

Die Sachkunde für Mindestanforderungen an die Ausbildungbescheinigungen in Bezug auf mobile Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen enthalten, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893. Die Mindestkenntnisse und Fertigkeiten werden durch die Bescheinigungen M1 bis M4 nachgewiesen. Es handelt sich nur um ein Ausbildungsprogramm ohne Prüfung und die Inhalte unterscheiden sich stark von den Anforderungen der DVO 2024/2215.

Auch die Inhaber alter Ausbildungsbescheinigungen für mobile Klimaanlagen (gemäß Verordnung 307/2008) müssen diese bis zum 12. März 2029 auffrischen.

Bei Inhabern von Zertifikaten gemäß DVO 2024/2215 (Sachkunde stationäre Anlagen) kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ebenfalls abgedeckt werden.

Weitere Informartionen finden Sie hier >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis

Der Begriff „Kälteschein“ ist umgangssprachlich und rechtlich nicht sauber. Fachlich korrekt ist das Personenzertifikat z. B. Zertifikat A1 oder A2, gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (erlassen auf Grundlage von Art. 10 der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573).

Gemäß der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sowie der begleitenden deutschen Gesetzgebung (wie der ChemKlimaschutzV) werden Zertifikate für natürliche Personen von folgenden Stellen ausgestellt:

  • Innungen des Kälteanlagenbauerhandwerks: z. B. die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg

  • Handwerkskammern (HWK) sowie Industrie- und Handelskammern (IHK)

  • Anerkannte Fortbildungseinrichtungen: Institutionen, die von der zuständigen Landesbehörde (z. B. den Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen) offiziell als Prüfstelle anerkannt wurden.

Neu-Zertifizierung:

  • Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung.
  • Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüften Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.

 

Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215: 

  • Zertifikatsinhaber müssen einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen, diese Schulung muss alle neuen Inhalte der Verordnung enthalten .
  • Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) muss das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umgestellt werden.

Wenn die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist, wird das Zertifikat durch die LIK ausgegeben. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.

 

 

 

Das kommt darauf an, welche ÜLU-Kurse besucht wurden und wie die Gesellenprüfung aussieht. An dieser Stelle können wir daher nur für die Bildungseinrichtungen der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen Baden-Württemberg sprechen.

An unseren Schulen werden die praktischen Gesellenprüfungen seit ein paar Jahren nur noch mit Kohlenwasserstoffen durchgeführt. Damit sind die Kenntnisse im Umgang mit Kohlenwasserstoffen sichergestellt und das Zertifikat A1 kann vergeben werden. Die Kenntnisse über R744 werden in der ÜLU KK5 erworben (die auch die Kohlenwasserstoffe abdeckt). Nach einem erfolgreichen Besuch des KK5 kann daher das Zertifikat A1+B vergeben werden. Wurde dagegen der KK5 nicht besucht (beispielsweise aufgrund von Krankheit) oder die KK5-Prüfung nicht bestanden, dann kann nur das Zertifikat A1 vergeben werden.

Seit 2008 gilt: ohne eine entsprechende Prüfung wird kein Zertifikat erteilt. Für Module, die vor diesem Termin besucht wurden, können die Zertifikate nicht nachträglich ausgestellt werden, da die Kurse damals nicht mit einer Prüfung abgeschlossen haben.

In Ihrem Fall kommt das einwöchige  „Modul Sonderzertifizierung“ mit Abschluss Zertifikat A2 in Frage – siehe https://www.bfs-kaelte-klima.de/bildung/module/Modul%20SZert-2026?cHash=bb0a4c93866124121466f4ea71618424 . Voraussetzung für den Besuch ist allerdings, dass Sie alle Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Näheres dazu finden Sie unter dem Link.

Es ist natürlich bedauerlich, dass Sie in den letzten 19 Jahren ohne Zertifikat gearbeitet haben. Damals hätten wir das Zertifikat auf Antrag ausstellen können. Voraussetzung war lediglich, dass Sie uns eine beglaubigte Kopie Ihres Gesellenbriefes zugeschickt hätten. Diesen einfachen Weg gibt es jetzt nicht mehr. Ein Zertifikat A1 gemäß DVO kann nur nach Besuch einer Aufstockungsschulung ausgestellt werden. Wir können Ihre Gesellenprüfung zwar immer noch als Basis für die Zertifizierung anerkennen, die Vereinfachungen für Inhaber der Kategorie I greifen aber in Ihrem Fall nicht. Daher muss eine Präsenzschulung mit Praxisanteil und Abschlussprüfung besucht werden. Die Hürden zur Zertifizierung sind aber trotzdem niedrig - im günstigsten Fall reicht der Besuch eines eintägigen Seminars mit Praxisanteil. 

Wir haben für diese sogenannten Altfälle ein Formular entwickelt, welches auszufüllen ist. Nachdem Sie dieses eingereicht haben, teilen wir Ihnen mit, welche Aufstockungsschulungen in Ihrem Fall in Frage kommen.

Direkt im Anschluss an die Meisterprüfung hätten wir Ihnen das Zertifikat kostenlos ausgestellt, wenn Sie den Antrag gestellt hätten. Dies ist nun nicht mehr möglich, da inzwischen die neue F-Gase-Verordnung und alle zugehörigen Verordnungen in Kraft getreten sind.

Ihre bestandene Meisterprüfung aus dem Jahr 2020 können wir zwar als Basis für eine Zertifizierung anerkennen, das reicht aber jetzt nicht mehr aus, um das Zertifikat einfach auf Antrag auszustellen. Sie müssen einen Aufstockungskurs besuchen, der die Unterschiede zwischen alter und neuer Sachkunde-DVO abdeckt, in diesem Fall mit Praxisanteil, da die Möglichkeit, den Praxisteil durch eine Selbsterklärung zu ersetzen, nur gegeben ist, wenn Sie bereits ein Zertifikat besitzen. 

Wir haben für die sogenannten “Altfälle” ein Formular vorbereitet. Wenn Sie uns dieses ausgefüllt zurückschicken, teilen wir Ihnen mit welche Kurse für Sie in Frage kommen. Im günstigsten Fall ist ein eintägiges Seminar ausreichend.

Im Rahmen Ihres Studiums haben Sie sicherlich hervorragende theoretische Kenntnisse erworben. Die DVO 2024/2215 stellt aber klare Anforderungen an Prüfungen, auf deren Basis ein Zertifikat ausgegeben werden darf. Über die praktischen und theroretischen Inhalte können Sie sich in der Durchführungsverordnung informieren.

Wenn Sie davon überzeugt sind, dass Sie alle theoretischen und praktischen Inhalte beherrschen, dann können Sie sich bei uns zu einer Zertifizierungsprüfung anmelden. Wir werden dann versuchen, Ihnen zeitnah einen Termin zu nennen.

Sofern Sie die Kältetechnik zwar prinzipiell beherrschen, aber noch eine Prüfungsvorbereitung benötigen, dann empfehlen wir die Teilnahme am Modul Sonderzertifizierung. 

Wenn Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auch dafür nicht ausreichen, bleibt nur der Weg über Modul 1 und gegebenenfalls anschließen der Besuch von Modul 3.

Theoretisch benötigen die betroffenen Mitarbeiter ab sofort ein Zertifikat A1 oder A2 – je nach Füllmenge. In der ChemKlimaschutzV ist für diese Fälle kein Übergangszeitraum vorgesehen. Ähnliches gilt übrigens für Personen, die bisher nur mit Kohlenstoffdioxid bzw. Ammoniak gearbeitet haben und noch kein Zertifikat haben. Die benötigen ab sofort ein Zertifikat B bzw. C. Wir gehen allerdings davon aus, dass man in der Praxis einen gewissen Zeitraum zur Erlangung des Zertifikates einräumen wird. Ansonsten könnte eine große Gruppe von Personen ihrer unverzichtbaren Arbeit nicht mehr nachkommen – mit gravierenden Folgen für den Betrieb kältetechnischer Anlagen.

In Ihrem Fall müssen Sie jedenfalls dafür sorgen, dass alle Mitarbeitenden ohne Zertifikat so schnell es eben geht einen Kurs besuchen, der mit dem Zertifikat A1 oder A2 abschließt. Eine theoretische und eine praktische Prüfung sind dabei unumgänglich. 

Falls die Personen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Kältetechnik haben oder Kälteanlagenbauermeister sind, dann ist die Vergabe des Zertifikats einfacher, da die Ausbildung bereits als Basis für die Zertifizierung anerkannt werden kann.

Betriebe, Selbständigkeit & Praxis

 Aus dem „großen Kälteschein“ (Zertifikat Kat. I bzw. A1) lässt sich keine Elektro-Berechtigung ableiten, weil die Sachkundeprüfung keine elektrotechnischen Inhalte enthält.

 

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Die vorhandenen Unternehmenszertifizierungen müssen neu beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Personenzertifikate umgestellt wurden (Kat. I auf A1).

Die Pflicht zur Zertifizierung von Unternehmen gilt nur noch für juristische Personen, die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme im Anwendungsbereich der DVO 2024/2215  vornehmen. Auch hier wurde die Zertifizierungspflicht auf fluorierte Treibhausgase, Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe erweitert.

Betriebe, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, können gemäß Entwurf der ChemKlimaschutzV freiwillig ein Unternehmenszertifikat beantragen.

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Die Unternehmenszertifizierung wird von der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Betrieb seinen Sitz hat ausgestellt.

Dazu müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Es muss eine ausreichende Anzahl an zertifizierten Personen für das erwartete Tätigkeitsvolumen beschäftigt sein

die zertifizierten Personen müssen über die notwendigen Werkzeuge und Ausstattungen verfügen

Beispiele für zuständige Behörden:

  • Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt
  • NRW: Bezirksregierung Düsseldorf

Weitere Informationen finden Sie hier >>>
Eine Liste der Behörden können Sie sich hier herunterladen >>>

Nein, der Besuch von Modul 1 und das Zertifikat A2 reichen nicht aus, damit Ihr Betrieb auch Split-Klimaanlagen installieren darf. Diese handwerkliche Tätigkeit ist nicht dem Elektrohandwerk, sondern dem Kälteanlagenbauerhandwerk zugeordnet.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass sich Betriebe des Elektrohandwerks für bestimmte Teiltätigkeiten des Kälteanlagenbauerhandwerks in die Handwerksrolle eintragen lassen können. Dies beruht auf einer Verbändevereinbarung zwischen dem ZVEH und dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks. Die Teiltätigkeiten sind beschränkt auf die Installation, Instandhaltung, Inbetriebnahme und Entsorgung von fabrikmäßig hergestellten, betriebsfertigen Klimaanlagen 

  • mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A1 bis zu einem Füllgewicht von maximal 3 kg,  
  • mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A2L bis zu einem Füllgewicht von maximal 3 kg
  • mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 bis zu einem Füllgewicht von maximal 1 kg.

Der Sachkundenachweis nach HWO muss vom Inhaber/Betriebsleiter erworben werden – zusätzlich zum Zertifikat A2 gemäß ChemKlimaschutzV. Für die angestellten Mitarbeiter, die Arbeiten an Klimaanlagen ausführen, ist ein Zertifikat A2, also der Besuch des Moduls 1, ausreichend.

Sollten Sie diesen Weg gehen wollen, informieren Sie sich persönlich bei uns über die Möglichkeiten einer Sachkundeprüfung und vergessen Sie nicht die Beantragung des Betriebszertifikates.

Grundsätzlich gilt: Kältemittel darf nur an zertifizierte Personen verkauft werden. 

  • Kein Kauf per „Klick“: Eine einfache Bestätigung im Online-Shop reicht nicht aus. Verkäufer müssen das Zertifikat oder die Sachkundebescheinigung des Käufers aktiv prüfen und die Daten (inkl. Zertifikatsnummer) für fünf Jahre dokumentieren.

  • Besonderheit Einzelunternehmen: Da Betriebszertifizierungen künftig nur noch für juristische Personen ausgestellt werden, reicht bei Einzelunternehmern (natürliche Personen) der Nachweis der persönlichen Sachkundebescheinigung aus.

  • Vorgefüllte Anlagen: Der Kauf von Split-Klimageräten ist weiterhin nur zulässig, wenn die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen bzw. eine sachkundige Person nachgewiesen wird.

  • weitere Informationen finden Sie unter >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis 

Antwort: Ja, der Verkauf an Endverbraucher ist erlaubt, unterliegt aber strengen gesetzlichen Auflagen gemäß der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573

Bei der Installation eine Split-Klimaanlage handelt es sich einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf, auch dann, wenn nur eine Schnellschlussverbindung geschlossen wird. Diese Arbeit darf nur von einer Person mit der notwendigen Sachkunde (Zertifizierung) durchgeführt werden.

  • Nachweispflicht: Der Käufer muss beim Kauf schriftlich nachweisen (z. B. durch eine Auftragsbestätigung), dass die Installation durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgt.
  • Kein „Haken-Klick“ ausreichend: Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten oder eine Bestätigung per Mausklick im Onlineshop reicht rechtlich nicht aus.
  • Dokumentationspflicht: Der Händler muss festhalten, welches Fachunternehmen die Anlage installiert, und diesen Nachweis fünf Jahre lang für Behörden aufbewahren.

Verstöße von Händlern (z. B. Verkauf ohne echten Nachweis) können bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden.

Wenn Sie sich selbstständig auf dem Gebiet der Kälte-Klimatechnik tätig werden wollen, ist das Zertifikat A1 nicht ausreichend. Auch das Unternehmenszertifikat reicht nicht aus.

Beim Einbau von Klimaanlagen sowie Wartung, Dichtheitsprüfung etc. handelt es sich um handwerkliche Tätigkeiten. Firmen, die diese Tätigkeiten für Dritte ausführen, müssen mit dem Kälteanlagenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein und dafür ist üblicherweise die Qualifikation als Kälteanlagenbauermeister Voraussetzung

Beim Einbau von Split-Klimaanlagen handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit, die dem Kälteanlagenbauerhandwerk zugeordnet wird. 

Als Elektrofachunternehmen haben Sie daher keinerlei Berechtigung, Arbeiten im Tätigkeitsbereich des Kälteanlagenbauerhandwerks durchzuführen, auch wenn Sie ein Zertifikat A1 besitzen. 

Im Fall des Elektrohandwerks gilt allerdings eine Sonderregelung. Sie können sich gemäß der Verbändevereinbarung zwischen dem ZVEH und dem BIV des Kälteanlagenbauerhandwerks nach einer speziellen Schulung und Sachkundeprüfung für die Installation von vorgefertigten Split-Klimaanlagen bis zu einer Füllmenge von maximal 3 kg bei A1oder A2L-Kältemitteln und von 1 kg bei A3 Kältemitteln nach §7a in die Handwerksrolle eintragen lassen. Für alles was darüber hinaus geht, z. B. größere Füllmengen oder Kaltwassersätze, benötigen Sie einen Volleintrag in die Handwerksrolle und damit die Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk oder eine der Meisterprüfung entsprechende Sachkundeprüfung.

Für Ihren Fall kommt daher maximal das Zertifikat A2, eingeschränkt auf Split-Klimaanlagen, in Frage, ergänzt durch die oben erwähnte Sachkundeprüfung. 

Lehrgänge und Zugangsvoraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zertifizierung wird gemäß ChemKlimaschutzV wird eine handwerkliche oder technische Ausbildung gefordert, die die Person zu der jeweiligen Tätigkeit befähigt. Das sind beispielsweise alle Ausbildungsberufe, die auch als Zugangsberuf für die Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk gelten, wie z. B. Mechatroniker und  Berufe des Elektrohandwerks.

Grundsätzlich sind für die Modulteilnahme ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich (mindestens B2). Die Person sollte körperlich in der Lage sein, die betreffenden Tätigkeiten durchzuführen.

Praxiserfahrungen in der Kälte-Klima-Technik sind hilfreich, um das vermittelte Wissen gleich richtig einordnen zu können.

Unsere Bildungseinrichtung ist AZAV-zertifiziert, die Modul-Lehrgänge dagegen nicht, da diese praktisch zu 100 % von Firmen gebucht werden. Unsere Module können daher nicht über Bildungsgutscheine finanziert werden.

Die Teilnahme an einem Kurs, der mit dem Zertifikat A2 abschließt, setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Daher kommt ein Besuch unseres Moduls 1 für Sie nicht in Frage.

Der Weg, um Arbeiten an Klimaanlagen ausüben zu können und zu dürfen ist folgender.

Sie suchen sich einen Ausbildungsplatz bei einem Fachbetrieb des Kälteanlagenbauerhandwerks und absolvieren eine 3 ½-jährige Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik, die mit einer Gesellenprüfung abschließt.

Falls Sie sich selbständig machen wollen, können Sie sich nach etwa 2 Jahren Berufspraxis zu einer Weiterbildung zum Kälteanlagenbauermeister anmelden. Nach bestandener Meisterprüfung steht Ihnen der Weg frei, sich mit dem Kälteanlagenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Ihr Abschluss als Industriemeister Elektrotechnik ist ausreichend für die Teilnahme am Modul 1. Darauf aufbauend kann auch das Modul 3 besucht werden. Wir empfehlen aber, sich zuerst eine Arbeitsstelle in einem Kälte-Klima-Fachbetrieb zu suchen, um dort vorab einen Einblick in die Kältetechnik zu erhalten.

 

Bei dem Zertifikat A2 handelt es sich lediglich um eine Bescheinigung der Sachkunde hinsichtlich des Umweltrechts. Auf dem Zertifikat muss laut ChemKlimaschutzV vermerkt sein, dass es ausdrücklich nicht zur Eintragung in die Handwerksrolle dient.

Da es sich bei allen Tätigkeiten rund um Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen um handwerkliche Tätigkeiten handelt, die dem Kälteanlagenbauerhandwerk zugeordnet sind, dürfen Sie ohne einen entsprechenden Arbeitgeber nur Ihre eigene Klimaanlage installieren und warten. Sobald Sie für Dritte tätig werden, fällt das unter das Handwerksrecht.

Sind Sie dagegen bei einem in die Handwerksrolle eingetragenen Fachbetrieb der Kälte-Klima-Technik angestellt, dürfen Sie die von Zertifikat A2 abgedeckten Arbeiten ausführen. Der Kälteanlagenbauermeister /Betriebsleiter muss dabei Ihre Arbeit überwachen.

In §6 Abs. 1 der nationalen ChemKlimaschutzV ist geregelt, dass  eine erfolgreich absolvierte handwerkliche oder technische Berufsausbildung, die die Person zu der jeweiligen Tätigkeit befähigt, Voraussetzung für die Vergabe eines Zertifikates nach DVO 2024/2215 ist.

Da die Module mit der Zertifizierungsprüfung abschließen, ist die Ausbildung eine Zugangsvoraussetzung. Im Einzelfall kann eine Person von der Erfordernis einer Berufsausbildung befreit werden, wenn sie in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist. Als Innungen dürfen wir über diese Befreiung entscheiden. 

Sie erhalten von uns ein Antragsformular, welches Sie ausfüllen. Wenn daraus hervorgeht, dass Sie beispielsweise aufgrund Ihrer Berufserfahrung, einer Weiterbildungen ohne Berufsabschluss oder einer nicht abgeschlossenen Lehre über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, dann können wir Sie zu einem Modul zulassen.