Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV
Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang oft von einem kleinen Kälteschein bzw. großen Kälteschein gesprochen. Fachlich korrekt ist aber die Bezeichnung Zertifizierung für natürliche Personen nach DVO (EU) 2024/2215 bzw. Sachkundebescheinigung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV.
Inzwischen wurde die Verordnung, die die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, zweimal novelliert. Die aktuelle Fassung DVO 2024/2215 vom September 2024 ist allerdings erst voll anwendbar, wenn die nationale ChemKlimaschutzV ebenfalls novelliert worden ist. Dies wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2026 erfolgen.
Zertifikate gemäß DVO 2024/2215
Betroffene Anlagen, betroffene Tätigkeiten, Arten von Zertifikaten
Betroffene Anlagen:
Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):
- ortsfeste Kälteanlagen,
- ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
- Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.
Betroffene Tätigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
- Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;
- Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
- Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
- Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen
Zertifikate
Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:
- ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf
- ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;
- ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;
- ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;
- ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
- ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Zertifizierungsmaßnahmen
a) Berufliche Ausbildung
Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüften Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.
b) Quereinsteiger
Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung
Zertifizierungsmaßnahmen für Quereinsteiger
Zertifikat | Zertifizierungsmaßnahme | Dauer | Voraussetzungen | Maßnahme siehe |
|---|---|---|---|---|
A1 | Grundlagenkurs und Aufbaukurs Kältetechnik (Modul Kälte1 und 3) | 250 Std | erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung | |
A2 | Grundlagenkurs Kältetechnik (Modul Kälte 1 | 125 Std | erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung | |
D+E | Umweltpass Teil 1 bis 4 | 3 Tage | Grundkenntnisse im Kälteanlagenbau | |
E | Sachkundeseminar für Lecksuche und Dichtheitsprüfung | 2 Tage | Kenntnisse über Aufbau und Funktion einer Kälteanlage und deren Betriebsstoffe | |
A1 | Sonderzertifizierung für Mitarbeiter ohne Gesellenprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk | 5 Tage | erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung und mindestens 2-jährige Berufspraxis in der Kälte- und Klimatechnik (auf Nachweis) mit fundierten Kenntnissen in der Kältetechnik (beispielsweise durch eine Berufsausbildung im Ausland)
| |
A1 | Servicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer
| 12 Wochen + Betriebspraxis | Berufsausbildung | |
B | Modul 6: Kälteanlagenbau mit Kohlendioxid (R744) als Kältemittel | 4 Tage | Zertifikat A1 - Ausnahmen in Sonderfällen möglich | Modul 6 |
Alle Zertifizierungsmaßnahmen enden mit einer praktischen und theoretischen Prüfung.
Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.
In speziellen Fällen (z. B. abweichende Voraussetzungen) bitten wir um Rücksprache. Bei Bedarf bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.
Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten hoch qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik, des Kälteanlagenbauermeisters oder Kälte-Klima-Systemtechnikers. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!
Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215
Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen und bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.
Aufstockungsschulungen, d.h. Schulungen, die alle Inhalte in Theorie und Praxis beinhalten, die Zertifikat A1 von Kat. I unterscheiden und die eine theoretische und praktische Prüfung beinhalten, können jetzt angeboten werden. Nach einem Besuch des Seminars T10, V1 oder des Moduls 5 können seit Ende Oktober 2025 nach bestandener Prüfung die Zertifikate der Kategorie I in ein Zertifkat A1 umgewandelt werden. Dies gilt nur, sofern die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.
Aufstockungsschulungen (Stand November 2025)
| Zertifikat alt | Zertifikat neu | Kurs | Schulungsdauer |
| Kat. I | A1 | Seminar T10: Monteurschulung für den Einsatz brennbarer Kältemittel | 1 Tag |
| Kat. I | A1 | 3 Tage | |
| Kat. I | A1 | Seminar V1: Sachgerechter Umgang und umweltgerechte Entsorgung von Betriebs- und Hilfsstoffen | 3 Tage |
| Kat. I | A1 + B | Seminar T10 oder Modul 5 oder Seminar V1 und Modul 6: Kälteanlagenbau mit Kohlendioxid (R744) als Kältemittel | 1 oder 3 Tage und 4 Tage |
| Kat. II | A2 | Modul Kälte 5: Fachkunde für brennbare Kältemittel | 3 Tage |
| Kat. II | A2 | Seminar V1: Sachgerechter Umgang und umweltgerechte Entsorgung von Betriebs- und Hilfsstoffen | 3 Tage |
| Kat. IV | E | 3 Std |
Nach Abschluss der Novellierung der ChemKlimaschutzV wird es voraussichtlich für Personen mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der natürlichen Kältemitteln die Möglichkeit geben, den Praxisanteil der Kurse durch eine Selbsterklärung zu ersetzen.
Vergabe des Zertifikats
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
Zertifizierung nach Teilnahme an einer Zertifizierungsmaßnahme
Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.
Vergabe des Zertifikates nach einer Auffrischungsschulung
Diese Möglichkeit können wir erst nach Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV (voraussichtlich ab 2026) anbieten.
Zertifizierung für Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung auf Antrag
Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen:
Für diese Fälle können wir zurzeit keine allgemeingültige Lösung anbieten, da die rechtliche Situation bis zur Verabschiedung der neuen ChemKlimaschutzV nicht ganz klar ist. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen an. Für die Vergabe des Zertifikats A1/B ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung unumgänglich.
Antrag auf Ausstellung eines Zertifikates und Kosten
Ablauf
- Ausfüllen des Antragsformulars (Sie finden eine Vorlage für das Antragsformular im Download-Bereich)
- Antrag mit beglaubigter Kopie des Abschlusszeugnisses (z. B. Gesellen- oder Meisterbrief) an die Geschäftsstelle der Innung schicken.
Falls Sie keine amtlich beglaubigte Zeugniskopie haben, können Sie uns auch das Originalzeugnis vorlegen - Das Zertifikat wird durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt. Sie erhalten per Post ein Zertifikat im A4-Format und eines im Scheckkarten-Format, damit Sie dieses immer mitführen können.
Gebühren
- Gebühr für Zertifizierung beträgt für Mitglieder der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg: 60,00 €
- für Nichtmitglieder: 120,00 €
- Es gelten Sonderpreise für die berufliche Erstausbildung/Gesellenprüfung
FAQ / Häufig gestellte Fragen
Seit Inkrafttreten der neuen F-Gase-Verordnung 2024/573 und der DVO 2024/2215 umfasst die Sachkundepflicht nicht nur die fluorierten Treibhausgase, sondern auch die brennbaren Kohlenwasserstoffe.
Das Zertifikat A1 umfasst Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe. Damit ist das Zertifikat A1 auch ein Nachweis für die Sachkunde im Umgang mit brennbaren Kohlenwasserstoffen
Bestehende Zertifikate/Schulungsnachweise nach dem alten System (unter der alten F-Gase-VO 517/2014) bleiben bis zum 12. März 2029 gültig, und zwar im Rahmen der Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden.
Bis 12.03.2029 müssen Inhaber alter Zertifikate spätestens an einer Auffrischung -/ Aufstockungsschulung teilnehmen und ihr Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen.
weitere Informationen finden Sie hier >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis
Kommt drauf an, was du reparierst (ja, die Realität ist kompliziert):
- Rein elektrische/Mechanik-Reparaturen ohne Eingriff in den Kältekreislauf (z. B. Thermostat/Elektronik tauschen): dafür ist kein Sachkunde-Zertifikat notwendig.
- Sobald der Kältekreislauf geöffnet wird (Lecksuche am Kreislauf, Löten, Evakuieren, Befüllen, Rückgewinnung, Außerbetriebnahme): Das fällt unter Reparatur/Wartung/Instandhaltung an Kälteanlagen und ist zertifizierungspflichtig, auch wenn Alternativen wie Kohlenwasserstoffe (R600a/R290) als Kältemittel verwendet werden.
Bestehende Zertifikate/Schulungsnachweise nach dem alten System (unter der alten F-Gase-VO 517/2014) bleiben gültig, und zwar im Rahmen der Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden.
Bis zum 12. März 2029 gelten die nachfolgenden Entsprechungen:
- Kategorie I → Zertifikat A1 sowie B und C
- Kategorie II → Zertifikat A2 sowie B und C bei Einrichtungen mit einer Füllmengenbegrenzung wie Zertifikat A2
- Kategorie III → Zertifikat D
- Kategorie IV → Zertifikat E
Bis 12.03.2029 müssen Inhaber alter Zertifikate spätestens an einer Auffrischung -/ Aufstockungsschulung teilnehmen und ihr Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Mit der Auffrischung -/ Aufstockungsschulung müssen die Zertifikatsinhaber ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf das nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen geforderte Niveau bringen.
Aus dem „großen Kälteschein“ (Zertifikat Kat. I bzw. A1) lässt sich keine Elektro-Berechtigung ableiten, weil die Sachkundeprüfung keine elektrotechnischen Inhalte enthält.
Die vorhandenen Unternehmenszertifizierungen müssen neu beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Personenzertifikate umgestellt wurden (Kat. I auf A1).
Die Pflicht zur Zertifizierung von Unternehmen gilt nur noch für juristische Personen, die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme im Anwendungsbereich der DVO 2024/2215 vornehmen. Auch hier wurde die Zertifizierungspflicht auf fluorierte Treibhausgase, Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe erweitert.
Betriebe, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, können gemäß Entwurf der ChemKlimaschutzV freiwillig ein Unternehmenszertifikat beantragen.
Die Unternehmenszertifizierung wird von der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Betrieb seinen Sitz hat ausgestellt.
Dazu müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Es muss eine ausreichende Anzahl an zertifizierten Personen für das erwartete Tätigkeitsvolumen beschäftigt sein
die zertifizierten Personen müssen über die notwendigen Werkzeuge und Ausstattungen verfügen
Beispiele für zuständige Behörden:
- Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt
- NRW: Bezirksregierung Düsseldorf
Weitere Informationen finden Sie hier >>>
Eine Liste der Behörden können Sie sich hier herunterladen >>>
Für Kfz-Klimaanlagen gilt:
Die Sachkunde für Mindestanforderungen an die Ausbildungbescheinigungen in Bezug auf mobile Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen enthalten, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893. Die Mindestkenntnisse und Fertigkeiten werden durch die Bescheinigungen M1 bis M4 nachgewiesen. Es handelt sich nur um ein Ausbildungsprogramm ohne Prüfung und die Inhalte unterscheiden sich stark von den Anforderungen der DVO 2024/2215.
Auch die Inhaber alter Ausbildungsbescheinigungen für mobile Klimaanlagen (gemäß Verordnung 307/2008) müssen diese bis zum 12. März 2029 auffrischen.
Bei Inhabern von Zertifikaten gemäß DVO 2024/2215 (Sachkunde stationäre Anlagen) kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ebenfalls abgedeckt werden.
Weitere Informartionen finden Sie hier >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis
Der Begriff „Kälteschein“ ist umgangssprachlich und rechtlich nicht sauber. Fachlich korrekt ist das Personenzertifikat z. B. Zertifikat A1 oder A2, gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (erlassen auf Grundlage von Art. 10 der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573).
Gemäß der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sowie der begleitenden deutschen Gesetzgebung (wie der ChemKlimaschutzV) werden Zertifikate für natürliche Personen von folgenden Stellen ausgestellt:
Innungen des Kälteanlagenbauerhandwerks: z. B. die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg
Handwerkskammern (HWK) sowie Industrie- und Handelskammern (IHK)
Anerkannte Fortbildungseinrichtungen: Institutionen, die von der zuständigen Landesbehörde (z. B. den Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen) offiziell als Prüfstelle anerkannt wurden.
Neu-Zertifizierung:
- Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung.
- Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüften Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215:
- Zertifikatsinhaber müssen einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen, diese Schulung muss alle neuen Inhalte der Verordnung enthalten .
- Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) muss das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umgestellt werden.
Wenn die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist, wird das Zertifikat durch die LIK ausgegeben. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.
Grundsätzlich gilt: Kältemittel darf nur an zertifizierte Personen verkauft werden.
Kein Kauf per „Klick“: Eine einfache Bestätigung im Online-Shop reicht nicht aus. Verkäufer müssen das Zertifikat oder die Sachkundebescheinigung des Käufers aktiv prüfen und die Daten (inkl. Zertifikatsnummer) für fünf Jahre dokumentieren.
Besonderheit Einzelunternehmen: Da Betriebszertifizierungen künftig nur noch für juristische Personen ausgestellt werden, reicht bei Einzelunternehmern (natürliche Personen) der Nachweis der persönlichen Sachkundebescheinigung aus.
Vorgefüllte Anlagen: Der Kauf von Split-Klimageräten ist weiterhin nur zulässig, wenn die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen bzw. eine sachkundige Person nachgewiesen wird.
weitere Informationen finden Sie unter >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis
Antwort: Ja, der Verkauf an Endverbraucher ist erlaubt, unterliegt aber strengen gesetzlichen Auflagen gemäß der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573
Bei der Installation eine Split-Klimaanlage handelt es sich einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf, auch dann, wenn nur eine Schnellschlussverbindung geschlossen wird. Diese Arbeit darf nur von einer Person mit der notwendigen Sachkunde (Zertifizierung) durchgeführt werden.
- Nachweispflicht: Der Käufer muss beim Kauf schriftlich nachweisen (z. B. durch eine Auftragsbestätigung), dass die Installation durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgt.
- Kein „Haken-Klick“ ausreichend: Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten oder eine Bestätigung per Mausklick im Onlineshop reicht rechtlich nicht aus.
- Dokumentationspflicht: Der Händler muss festhalten, welches Fachunternehmen die Anlage installiert, und diesen Nachweis fünf Jahre lang für Behörden aufbewahren.
Verstöße von Händlern (z. B. Verkauf ohne echten Nachweis) können bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden.
weitere Informationen finden Sie unter >>> https://www.bfs-kaelte-klima.de/aktuelles/fragen-aus-der-praxis