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Zertifizierung von Personal

Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV

Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang oft von einem kleinen Kälteschein bzw. großen Kälteschein gesprochen. Fachlich korrekt ist aber die Bezeichnung Zertifizierung für natürliche Personen nach DVO (EU) 2024/2215 bzw. Sachkundebescheinigung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV.


Inzwischen wurde die Verordnung, die die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, zweimal novelliert. Die aktuelle Fassung DVO 2024/2215 vom September 2024 ist allerdings erst voll anwendbar, wenn die nationale ChemKlimaschutzV ebenfalls novelliert worden ist. Dies wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2026 erfolgen.



Zertifikate gemäß DVO 2024/2215

Betroffene Anlagen, Betroffene Tätigkeiten, Arten von Zertifikaten

Betroffene Anlagen:

Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):

  1. ortsfeste Kälteanlagen,
  2. ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  3. ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
  4. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
  5. Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.

 

Betroffene Tätigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;
  2. Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
  3. Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
  4. Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen

Zertifikate

Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:

  1. ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf
  2. ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;
  3. ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;
  4. ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;
  5. ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
  6. ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Zertifizierungsmaßnahmen

a) Berufliche Ausbildung

Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüften Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.

 

b) Quereinsteiger

Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung

Zertifizierungsmaßnahmen für Quereinsteiger

Zertifikat

Zertifizierungsmaßnahme

Dauer

Voraussetzungen

Maßnahme siehe

A1

Grundlagenkurs und Aufbaukurs Kältetechnik (Modul Kälte1 und 3)

250 Std

erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung

Modul Kälte 1 und 3 

A2

Grundlagenkurs Kältetechnik (Modul Kälte 1

125 Std

erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung

Modul Kälte 1 

D+E

Umweltpass Teil 1 bis 4

3 Tage

Grundkenntnisse im Kälteanlagenbau

Seminar V1

E

Sachkundeseminar für Lecksuche und Dichtheitsprüfung

2 Tage
 

Kenntnisse über Aufbau und Funktion einer Kälteanlage und deren Betriebsstoffe

Seminar T1

A1

Sonderzertifizierung für Mitarbeiter ohne Gesellenprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk

5 Tage

erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung und mindestens 2-jährige Berufspraxis in der Kälte- und Klimatechnik (auf Nachweis) mit fundierten Kenntnissen in der Kältetechnik (beispielsweise durch eine Berufsausbildung im Ausland)

 

Modul Sonder- zertifizierung

A1

Servicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer

 

12 Wochen + Betriebspraxis

Berufsausbildung

Servicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer

B

Modul 6: Kälteanlagenbau mit Kohlendioxid (R744) als Kältemittel

4 TageZertifikat A1 - Ausnahmen in Sonderfällen möglichModul 6

Alle Zertifizierungsmaßnahmen enden mit einer praktischen und theoretischen Prüfung.

Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.

In speziellen Fällen (z. B. abweichende Voraussetzungen) bitten wir um Rücksprache. Bei Bedarf bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.

Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten hoch qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik, des Kälteanlagenbauermeisters oder Kälte-Klima-Systemtechnikers. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!

Bestehende Zertifikate - Umstellung auf Zertifikate gem DVO 2024/2215

Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen und bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.

Aufstockungsschulungen, d.h. Schulungen, die alle Inhalte in Theorie und Praxis beinhalten, die Zertifikat A1 von Kat. I unterscheiden und die eine theoretische und praktische Prüfung beinhalten, können jetzt angeboten werden. Nach einem Besuch des Seminars T10, V1 oder des Moduls 5 können seit Ende Oktober 2025 nach bestandener Prüfung die Zertifikate der Kategorie I in ein Zertifkat A1 umgewandelt werden. Dies gilt nur sofern die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.

Aufstockungsschulungen (Stand November 2025)

Nach Abschluss der Novellierung der ChemKlimaschutzV wird es voraussichtlich  für Personen mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der natürlichen Kältemitteln die Möglichkeit geben, den Praxisanteil der Kurse durch eine Selbsterklärung zu ersetzen.

Vergabe des Zertifikats

Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

Zertifizierung nach Teilnahme an einer Zertifizierungsmaßnahme

Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.

 

Vergabe des Zertifikates nach einer Auffrischungsschulung

Diese Möglichkeit können wir erst nach Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV (voraussichtlich ab 2026) anbieten.

Zertifizierung für Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung auf Antrag

Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen:

Für diese Fälle können wir zurzeit keine allgemeingültige Lösung anbieten, da die rechtliche Situation bis zur Verabschiedung der neuen ChemKlimaschutzV nicht ganz klar ist. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen an. Für die Vergabe des Zertifikats A1/B ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung unumgänglich.

Antrag auf Ausstellung eines Zertifikates und Kosten

Ablauf

  • Ausfüllen des Antragsformulars (Sie finden eine Vorlage für das Antragsformular im Download-Bereich)
  • Antrag mit beglaubigter Kopie des Abschlusszeugnisses (z. B. Gesellen- oder Meisterbrief) an die Geschäftsstelle der Innung schicken.
    Falls Sie keine amtlich beglaubigte Zeugniskopie haben, können Sie uns auch das Originalzeugnis vorlegen
  • Das Zertifikat wird durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt. Sie erhalten per Post ein Zertifikat im A4-Format und eines im Scheckkarten-Format, damit Sie dieses immer mitführen können.

Gebühren

  • Gebühr für Zertifizierung beträgt für Mitglieder der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg: 60,00 €
  • für Nichtmitglieder: 120,00 €
  • Es gelten Sonderpreise für die berufliche Erstausbildung/Gesellenprüfung

FAQ / Häufig gestellte Fragen

Seit der neuen F-Gase-Verordnung gilt: Wer an Kälte-/Klima-/Wärmepumpen arbeitet, muss (je nach Tätigkeit/Anlage) zertifiziert sein, dass betrifft ausdrücklich auch natürliche Kältemittel wie Kohlenwasserstoffe (z. B. R290/R600a), Kohlendioxid (CO₂) und Ammoniak (NH3):
Der Nachweis erfolgt praktisch über ein Personenzertifikat (nach neuer DVO (EU) 2024/2215, z. B. A1/A2 etc.), das nach Schulung + Prüfung von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wird.

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Grundsatz: Bestehende Zertifikate/Schulungsnachweise nach dem alten System (unter der alten F-Gase-VO 517/2014) bleiben gültig, und zwar im Rahmen der Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden. 

Wichtiges Update: Die Umstellung ist nicht “nice to have”, sondern terminiert:

  • Bis 12.03.2029 müssen Inhaber alter Zertifikate spätestens an einer Auffrischung -/ Aufstockungsschulung teilnehmen.
  • Zusätzlich stellt die DVO (EU) 2024/2215 klar: Wer alte Kategorien (I–IV) weiter nutzt, muss seine Kenntnisse/Fertigkeiten im Rahmen dieser Auffrischung auf das neue Niveau (z. B. Kategorie I/II → A1/A2, Kaegorie III/IV --> D/E) bringen.

Kommt drauf an, was du reparierst (ja, die Realität ist kompliziert):

  • Rein elektrische/Mechanik-Reparaturen ohne Eingriff in den Kältekreislauf (z. B. Thermostat/Elektronik tauschen): dafür ist kein Sachkunde-Zertifikat notwendig.
  • Sobald der Kältekreislauf geöffnet wird (Lecksuche am Kreislauf, Löten, Evakuieren, Befüllen, Rückgewinnung, Außerbetriebnahme): Das fällt unter Reparatur/Wartung/Instandhaltung an Kälteanlagen und ist zertifizierungspflichtig, auch wenn Alternativen wie Kohlenwasserstoffe (R600a/R290) im Gerät sind.

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Kurzfassung: Aus dem „großen Kälteschein“ (Kat. I / künftig A1) lässt sich keine Elektro-Berechtigung ableiten, weil die Zertifizierung keine elektrotechnischen Inhalte prüft.

Was typischerweise nicht darunter fällt (ohne extra Elektro-Quali/Bestellung, i. d. R. unzulässig):

  • Arbeiten unter Spannung
  • Anschluss an die Gebäudeinstallation / Anschlusspunkt ans Niederspannungsnetz (Errichten/Erweitern/Ändern/Instandhalten) 
  • Umbauten/Verdrahtungsänderungen im Schaltschrank, Schutzorgane (LS/FI) installieren/prüfen, Messungen an elektrischen Anlagen etc. (im Zweifel entscheidet die verantwortliche Elektrofachkraft/Organisation im Betrieb).

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Die Grundlogik bleibt: Für bestimmte Tätigkeiten braucht es neben der Personensachkunde auch eine Betriebszertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV. Voraussetzung ist u. a.:

  • ausreichend zertifiziertes Personal im Betrieb
  • erforderliche Werkzeuge/Verfahren verfügbar

Neu ist vor allem, dass im Zuge der neuen EU-Regelungen die Zertifikats-Systematik aktualisiert wurde (A1/A2 etc.) und die Zertifizierungspflichten sich ausdrücklich auch auf Alternative Kältemittel beziehen.

Praxis-Hinweis: Für manche Tätigkeiten braucht man keine Betriebszertifizierung, aber trotzdem sachkundiges Personal (z. B. Dichtheitskontrollen/Rückgewinnung oder Kfz-Klima je nach Fall). 

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

Von der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Betrieb sitzt (Antragstellung auf Länderebene). Beispiele:

  • Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt (Antragsverfahren dort beschrieben).
  • NRW: Bezirksregierung Düsseldorf (zuständig für die Unternehmenszertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV).

Weitere Informationen finden Sie hier >>>
Eine Liste der Behörden können Sie sich hier herunterladen >>>

Für Kfz-Klimaanlagen gilt:

  • Für Wartung/Service/Reparatur und Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Kfz-Klimaanlagen ist eine entsprechende Qualifikation/Zertifizierung/Schulung erforderlich.
  • Die Mindestanforderungen an die Schulung/Attestierung in diesem Bereich sind (klassisch) in der VO (EG) Nr. 307/2008 geregelt.
  • Für Kfz-Klima ist laut Behördeninfo grundsätzlich keine Betriebszertifizierung nötig, aber natürlich sachkundiges Personal

Der Begriff „Kälteschein“ ist umgangssprachlich und rechtlich nicht sauber. Fachlich korrekt ist das Personenzertifikat z. B. Zertifikat A1 oder A2, gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (erlassen auf Grundlage von Art. 10 der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573).

Bestehende Zertifikate bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen und bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen

Die Vorausstzungen des Teilnehmers müssen erfüllt sein und die Erstzertifizierung ist über Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Aufstockung.