Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV
Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt.
Inzwischen wurde die Verordnung, die die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, zweimal novelliert. Die aktuelle Fassung DVO 2024/2215 vom September 2024 ist allerdings erst voll anwendbar, wenn die nationale ChemKlimaschutzV ebenfalls novelliert worden ist. Dies wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2026 erfolgen.
Zertifikate gemäß DVO 2024/2215
Betroffene Anlagen:
Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):
a) ortsfeste Kälteanlagen,
b) ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
c) ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
d) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
e) Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.
Betroffene Tätigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;
b) Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
c) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
d) Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen
Zertifikate
Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:
a) ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf
b) ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;
c) ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;
d) ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;
e) ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
f) ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Zertifizierungsmaßnahmen
a) Berufliche Ausbildung
Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik oder der Prüfung zum Kälteanlagenbauermeister kann ohne zusätzliches Ablegen einer Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 oder A1 und B ausgestellt werden, da die genannten Prüfungen die Anforderungen nach DVO 2024/2215 erfüllen. Für andere Abschlüsse (z. B. Staatlich geprüften Technikern Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik) erfolgt eine Einzelfallprüfung.
b) Quereinsteiger
Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines Kurses mit anschließender Prüfung erlangen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung
Zertifizierungsmaßnahmen für Quereinsteiger
Zertifikat | Zertifizierungsmaßnahme | Dauer | Voraussetzungen | Maßnahme siehe |
---|---|---|---|---|
A1 | Grundlagenkurs und Aufbaukurs Kältetechnik (Modul Kälte1 und 3) |
| erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung | |
A2 | Grundlagenkurs Kältetechnik (Modul Kälte 1 |
| erfolgreiche technische oder handwerkliche Ausbildung | |
D+E | Umweltpass Teil 1 bis 4 |
| Grundkenntnisse im Kälteanlagenbau | |
E | Sachkundeseminar für Lecksuche und Dichtheitsprüfung | 2Tage | Kenntnisse über Aufbau und Funktion einer Kälteanlage und deren Betriebsstoffe | |
A1 | Sonderzertifizierung für Mitarbeiter ohne Gesellenprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk | 5 Tage |
| |
A1 | Servicekraft Kälte- und Klimatechnik - Fachhelfer
| 12 Wochen + Betriebspraxis | Berufsausbildung |
Alle Zertifizierungsmaßnahmen enden mit einer praktischen und theoretischen Prüfung.
Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.
In speziellen Fällen (z. B. abweichende Voraussetzungen) bitten wir um Rücksprache. Bei Bedarf bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.
Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten hoch qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik, des Kälteanlagenbauermeisters oder Kälte-Klima-Systemtechnikers. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!
Bestehende Zertifikate
Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs besuchen - bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) und im Weiteren alle sieben Jahre. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.
Die Auffrischung kann erst nach der Novellierung der ChemKlimaschutzV angeboten werden.
Teilnehmer an einer Auffrischungsschulung erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein neues Zertifikat (A1 bis E), sofern die Erstzertifizierung über die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns eine Bestätigung der Auffrischung.
Vergabe des Zertifikats
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten
Zertifizierung nach Teilnahme an einer Zertifizierungsmaßnahme
Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt.
Vergabe des Zertifikates nach einer Auffrischungsschulung
Diese Möglichkeit können wir erst nach Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV (voraussichtlich ab 2026) anbieten.
Zertifizierung für Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung auf Antrag
Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen:
Für diese Fälle können wir zurzeit keine allgemeingültige Lösung anbieten, da die rechtliche Situation bis zur Verabschiedung der neuen ChemKlimaschutzV nicht ganz klar ist. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen an. Für die Vergabe des Zertifikats A1/B ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung unumgänglich.
- Ausfüllen des Antragsformulars (Sie finden eine Vorlage für das Antragsformular im Download-Bereich)
- Antrag mit beglaubigter Kopie des Abschlusszeugnisses (z. B. Gesellen- oder Meisterbrief) an die Geschäftsstelle der Innung schicken.
Falls Sie keine amtlich beglaubigte Zeugniskopie haben, können Sie uns auch das Originalzeugnis vorlegen- Gebühr für Zertifizierung beträgt für Innungsmitglieder (Mitglieder aller Kälteanlagenbauer-Innungen): 60,00 €
- für Nichtmitglieder: 120,00 €
- Das Zertifikat wird durch die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg ausgestellt. Sie erhalten per Post ein Zertifikat im A4-Format und eines im Scheckkarten-Format, damit Sie dieses immer mitführen können.