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Dichtheitskontrollen an HFO-Anlagen

Gibt es gemäß der novellierten F-Gase-Verordnung Änderungen hinsichtlich der Dichtheitskontrollen?


Die Regelungen zu den Dichtheitskontrollen für Anlagen mit Kältemitteln gemäß Anhang 1 der F-Gase-Verordnung (H-FKW und FKW) bleiben im Wesentlichen unverändert.

Änderungen gibt es in Artikel 4 Absatz 4, wo vorgeschrieben ist, dass nach der Beseitigung einer Undichtigkeit nochmals eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden muss, um zu überprüfen, dass die Reparatur erfolgreich war. In der aktuellen Version der Verordnung muss diese Überprüfung innerhalb eines Monat erfolgen, darf aber auch unmittelbar nach der Reparatur durchgeführt werden. In der neuen F-Gase-Verordnung wird gefordert, dass die Überprüfung frühestens 24 Stunden nach erfolgter Beseitigung der Leckage erfolgen darf. Dies bedeutet für Kälte-Klima-Fachbetriebe einen weiteren Besuch beim Kunden.

Eine weitere Änderung betrifft den Kreis der Kältemittel, für die eine regelmäßige Dichtheitskontrolle gefordert wird. Bisher waren nur Stoffe nach Anhang I der Verordnung betroffen, das heißt FKW, H-FKW und deren Gemische. Mit der neuen F-Gase-Verordnung werden auch Stoffe nach Anhang II (ungesättigte Stoffe, HFOs) von der Pflicht zur regelmäßigen Durchführung einer Dichtheitskontrolle erfasst.

Auszug aus Anhang II

Stoff

GWP[1]

HCFC-1224yd

0,06

HFC-1132a

0,052

HFC-1234yf

0,501

HFC-1234ze(E)

1,37

HFC-1336mzz(E)

17,9

HFC-1336mzz(Z)

2,08

HCFC-1233zd

3,88

HCFC-1233xf

1

Für Stoffe nach Anhang II gelten folgende Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen:

Füllmenge in kg

Häufigkeit ohne Leckageerkennungs­system

Häufigkeit mit Leckageerkennungs­system

ab 1 kg

alle 12 Monate

alle 24 Monate

ab 10 kg

alle 6 Monate

alle 12 Monate

ab 100 kg

alle 3 Monate

alle 6 Monate

Bei hermetisch geschlossenen Anlagen beginnt die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle erst bei einer Füllmenge von 2 kg und sofern die Anlagen in Wohngebäuden installiert sind, ist die jährliche Lecksuche erst ab 3 kg Pflicht.

Für diese Stoffgruppe zählt also nicht das CO2-Äquivalent, wie bei den Stoffen nach Anhang I, sondern die Füllmenge in kg. Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die mindestens 100 kg Kältemittel gemäß Anhang II enthalten, müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet werden, welches den Betreiber oder die Wartungsfirma im Falle einer Leckage warnt.

Diese Pflichten gelten unmittelbar ab Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung, mit dem in den nächsten Monaten gerechnet wird. Daher sollten die Fachbetriebe ihre Kunden rechtzeitig zu diesem Thema informieren.

 


[1] die GWP-Werte für Stoffe nach Anhang II basieren auf dem 6. IPCC-Bericht