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Unterweisung von Beschäftigten

Wir haben vor kurzem in einem Lebensmittelmarkt eine neue Kälteanlage mit dem Kältemittel CO2 installiert. Der Betreiber verlangt nun von unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb, dass wir die sicherheitstechnische Unterweisung für die Beschäftigten und den Marktleiter durchführen. Ist es unsere Pflicht diese Unterweisung durchzuführen? Wie muss eine solche Unterweisung aussehen?


Die sicherheitstechnische Unterweisung ist eine Unternehmerpflicht. So wie Sie Ihre eigenen Angestellten unterweisen müssen, hat auch der Inhaber des Lebensmittelmarktes diese Pflicht gegenüber seinen Beschäftigten.

Da eine neue Anlage mit einem neuen Kältemittel errichtet wurde, ist es wichtig die Beschäftigten über die Gefahren zu informieren. Allerdings ist es nicht Ihre Pflicht die Unterweisung vorzunehmen, sondern die des Arbeitgebers. Andererseits haben Sie natürlich die notwendige Kompetenz, um über die Gefahren zu informieren. Also ist es durchaus sinnvoll, dass Sie die Unterweisung im Auftrag des Arbeitgebers übernehmen, wobei die Vergütung dafür natürlich vertraglich vereinbart werden muss.

Die Unterweisung sollte beispielsweise folgende Themen beinhalten:

  • Gefahren, die von der Anlage ausgehen,
  • Eigenschaften des Kältemittels, Gefahren beim Kältemittelaustritt,
  • Verhalten bei Störungen,
  • Verhalten im Notfall (z. B. Brand),
  • Außer Betrieb setzen der Anlage,
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung.

Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk DGUV-Regel 100-500 sind im Kapitel 2.35 (Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen) in Abschnitt 3 Einzelheiten zu Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit geregelt. Die folgenden Abschnitte sind für Anlagen anzuwenden, die mindestens folgende Kältemittelfüllmenge haben:

Sicherheitsklasse des Kältemittels

Füllmenge

A1

über 10 kg

A2/A2L

über 2,5 kg

A3

über 1 kg

3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über
1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
2. die Sicherheitsbestimmungen
und
3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.
Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

3.3 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälteanlagen muss enthalten:
1. Kältemittelart,
2. Kältemittelfüllgewicht,
3. zulässige Betriebsüberdrücke,
4. Anweisung über An- und Abstellen der Anlage,
5. Anweisung über Abstellen im Notfall,
6. Sicherheitshinweise für das Kältemittel,
7. Warnung vor irrtümlichem Füllen mit falschem Kältemittel,
8. Warnung vor dem Einfrieren, insbesondere des Kondensators, Wasserkühlers, bei niedrigen Temperaturen,
9. Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen,
10. Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe).