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Verkauf von gebrauchten Gewerbekühlschränken

Unser Kunde möchte mehrere Gewerbekühlschränke, die mit dem Kältemittel R404A laufen, als gebrauchte Geräte weiterverkaufen. Darf er das, da derartige Geräte ja seit dem Jahr 2020 verboten sind?


Es ist richtig, dass das Inverkehrbringen von Kühlgeräten für die die gewerbliche Verwendung, die HFKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten, seit dem 1. Januar 2020 verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 und Anhang III der F-Gase-Verordnung).

Allerdings handelt es sich im beschriebenen Fall um gebrauchte Geräte, die bereits vor den Verbotsterminen in den Verkehr gebracht waren. Der Betrieb ist daher weiterhin erlaubt.

Zu beachten ist allerdings, dass zum 1. August 2021 das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz soll unter anderem auch verhindern, dass gegen das oben erwähnte Inverkehrbringensverbot verstoßen wird.

Daher wird in § 12i folgendes gefordert:

(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung zu übermitteln, aus der sich Folgendes ergibt:

1. Name und Anschrift des Abgebenden,

2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und

3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung der Erklärung ermöglichen.

Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere Bauart und Zustand des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder auf ihnen vorhandener Herstellerkennzeichnungen, offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte. Die Angaben nach Satz 1 sind sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Übermittlung aufzubewahren oder zu speichern. Die Vorlage der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß des Betroffenen gegen Absatz 1 vorliegt.

(3) Wer fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen, dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 beim Inverkehrbringen anzubringende Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird.

Sie sollten daher beim Verkauf die oben beschriebene Erklärung erstellen und dem Käufer übergeben.