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Dichtheitskontrollen nach Leckagen

Wie ist es gemeint, dass in Art. 3 Abs. 3 der F-Gase-Verordnung gefordert wird, dass innerhalb eines Monats nach der Beseitigung einer Leckage die Anlage von einer zertifizierten Person zur Bestätigung des Reparaturerfolgs geprüft werden muss?


Gemeint ist mit dieser Formulierung, dass spätestens einen Monat nach der Reparatur der Leckage überprüft werden soll, ob die Anlage dicht ist. Die Lecksuche kann daher in den meisten Fällen, wie üblich, direkt nach der Reparatur durchgeführt werden.

Die FAQ des Umweltbundesamtes sagen zu dieser Frage:

Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle direkt im Anschluss an die Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Einrichtung nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle sinnvoll sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. Die erfolgte Reparatur und Kontrolle sind bei Einrichtungen, für die gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, entsprechend Art. 6 Abs. 1 der Verordnung in den Aufzeichnungen zu dokumentieren.

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