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Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen


Am 1. August 2021 ist das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen in Kraft getreten[1]. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, das nicht EU-weit gilt.

Bekanntlich werden nicht unerhebliche Mengen fluorierter Treibhausgase unter Verstoß gegen die Anforderungen der EU-F-Gas-Verordnung illegal in Verkehr gebracht. Dieser illegale Handel unterläuft das Quotensystem der EU-F-Gas-Verordnung. Dadurch dass eine größere Menge an HFKW in Verkehr gebracht wird als nach der Verordnung vorgesehen ist, wird das Erreichen der europäischen Klimaschutzziele gefährdet.

Um dies zu unterbinden, werden in dem neuen Gesetz der Weiterverkauf und die Verwendung von HFKW sowie von entsprechenden Erzeugnissen und Einrichtungen, die nicht gesetzeskonform in Verkehr gebracht wurden, untersagt. Dies gibt den zuständigen Behörden nun endlich die Möglichkeit, illegale Produkte aus dem Verkehr zu ziehen.
In Ergänzung dazu wird eine Begleitdokumentation eingeführt, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des erstmaligen Inverkehrbringens erleichtern soll.

An dieser Stelle sollen nur die wichtigsten Punkte aus der neuen Regelung vorgestellt werden.

Kältemittel (fluorierte Treibhausgase) die illegal importiert wurden, dürfen nicht weiterverkauft oder gekauft werden. Die zuständige Behörde soll die Verwendung untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes anordnen.

Wer als Hersteller oder Einführer fluorierte Treibhausgase an Dritte abgibt, hat dem Käufer bei jeder Lieferung eine Erklärung mit folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers
  2. eine Bestätigung, dass für die gelieferten Stoffe eine Quote vorliegt (bzw. eine Begründung dafür dass keine Quote notwendig ist)
  3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung der Stoffe, Gemische oder Behälter zu der Erklärung ermöglichen

Wer die F-Gase aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat bezieht, muss sich selbst um die Beschaffung dieser Informationen kümmern.

Innerhalb der Lieferkette muss jeder, der die F-Gase weiterverkauft, auch entsprechenden Angaben weitergeben. Dabei sind der eigene Name und die Angaben nach Punkt 2. und 3 zu übermitteln. Damit bleibt der Verlauf der Lieferkette gegenüber dem Abnehmer vertraulich. In Verbindung mit den Aufbewahrungspflichten aller Beteiligten haben die Behörden jedoch die Möglichkeit, sie im Bedarfsfall nachzuverfolgen. Fehlen die Angaben völlig und kann auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Stoffe innerhalb der Quote in Verkehr gebracht wurden, kann die zuständige Behörde die Verwendung des Stoffes untersagen und die Vernichtung anordnen.

Alle Angaben sind sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Konkret bedeutet diese Regelung für den Kälte-Klima-Fachbetrieb, dass bei jeder Kältemittellieferung  darauf geachtet werden muss, dass man alle notwendigen Daten vom Lieferanten erhalten hat. Im Gegenzug muss die Information (eigene Adresse und Angaben nach Punkt 2. und 3) auch an den Endkunden weitergeleitet werden.

Momentan gibt es sicher noch viele Unklarheiten bezüglich der praktischen Umsetzung. Insbesondere die Identifikationsmerkmale zur eindeutigen Zuordnung der Stoffe zu der Erklärung dürften in der Praxis große Probleme bereiten. Bei Fragen sollten Sie sich an Ihren Kältemittellieferanten wenden.

Die Bundesregierung ist ermächtigt, nähere Regelungen zu Inhalt, Form, Aufbewahrung und Übermittlung der Erklärung sowie zur Kennzeichnung von Behältnissen zu treffen. Möglicherweise gibt es im Nachgang noch eine detailliertere Regelung.


[1] Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhaugasen Vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Nr. 289 S. 1479)