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Betriebsärztliche Betreuung

Können Sie uns eine Information dazu geben, ob die jährliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auch für unseren Betrieb Pflicht ist. Wir sind ein kleiner Kälte-Klima-Fachbetrieb in dem neben dem Inhaber (Kälteanlagenbauermeister) ein Geselle und eine Bürokraft (halbtags) beschäftigt sind.


Für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten ist eine betriebsärztliche Betreuung und eine sicherheitstechnische Betreuung Pflicht. Geregelt wird dies durch die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit[1]“.

Für welche Aufgaben der „Betriebsarzt“ eingesetzt wird ist eine andere Frage. Zu seinem Tätigkeitsbereich zählt weit mehr als nur die Vorsorgeuntersuchung.

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

·         den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten

·         die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten

·         die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

o   die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

o   auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

o   Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

·         darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Grundbetreuung beinhaltet beispielsweise die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme, 
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren oder grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • die Gefahr einer Pandemie
  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen.

Für Ihren Kälte-Klima-Fachbetrieb könnte beispielsweise die aktuelle Pandemie oder die Einführung brennbarer Kältemittel ein Anlass sein, die betriebsärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Welche Betreuungszeit pro Jahr für Ihren Betrieb erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren, wie Betriebsgröße und Gefährlichkeit der Arbeit, ab. Für kleine Betriebe bietet es sich an, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung durch eine entsprechende Organisation übernehmen zu lassen. Diese berät Sie dann sicherlich auch zu den notwendigen Betreuungszeiten und den Kosten.


[1]https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/dguv-vorschriften/dguv-vorschrift-2-betriebsaerzte-und-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit/