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R22-Splitklimaanlage

Wir haben eine Frage zu einem unserer Splitklimageräte, welches mit dem Kältemittel R22 gefüllt ist. Nach unserer Recherche unterliegt R22 einem Verwendungsverbot. Eine uns betreuende Fachfirma hat uns mitgeteilt, dass wir das Gerät aber weiterhin betreiben dürfen und dass lediglich Reparatur und Nachfüllung verboten sind. Können Sie uns mitteilen auf welcher Basis wir das Gerät weiter betreiben dürfen? Wir haben nichts dazu gefunden. Was müssen wir als Betreiber bei einem Defekt, einer Leckage bzw. der Stilllegung beachten? Dürfen wir die Anlage auch auf ein anderes Kältemittel umstellen lassen, was wäre dabei zu beachten?


Als Ozonschicht schädigender teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoff (HFCKW) unterliegt das Kältemittel R22 seit 2015 einem Verwendungsverbot. Dies ist geregelt in der europäischen Verordnung[1] (EG) Nr. 1005/2009 und in der nationalen ChemOzonschichtV[2].  Das Verwenden von R22 ist in den genannnten Verordnungen definiert als „Einsatz geregelter Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen“. Das bedeutet praktisch, dass Reparaturarbeiten und jeglicher Eingriff in den Kältemittelkreislauf verboten sind. Das Betreiben einer Anlage ist aber nicht betroffen, solange nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen werden muss. Bei einer Leckage oder bei einem Defekt kann die Anlage allerdings nicht mehr repariert werden. Das Kältemittel muss dann durch eine Fachfirma vollständig zurückgewonnen und entsorgt werden. Anschließend kann die Anlage auf ein anderes Kältemittel umgestellt oder stillgelegt werden, je nach Zustand und Alter. Dazu wird Sie Ihre Fachfirma sicherlich kompetent beraten. Es sollte noch erwähnt werden, dass R22-Anlagen, ab einem Kältemittelfüllgewicht von 3 kg auch noch der Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle unterliegen. Da Ihre Klimaanlage eine kleinere Füllmenge hat, trifft dies aber nicht zu.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [2] "Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S.409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist"