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Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilung

Wir haben bei einem Supermarktbetreiber eine Kälteanlage errichtet. Der Kunde verlangt nun von uns eine Gefährdungsbeurteilung. Sind wir als Kälte-Klima-Fachbetrieb dazu verpflichtet diese auszustellen?


Der Kälteanlagenbauerfachbetrieb ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine Gefährdungsbeurteilung auszuhändigen. Die Erstellung dieser Unterlage obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber). Wenn Sie ihn da­bei unterstützen sollen, so handelt es sich um eine zusätzliche Dienstleistung die gegebenenfalls kos­tenpflichtig abgerechnet werden kann. Der Kälte-Klima-Fachbetrieb muss dagegen eine Risikobeurteilung laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die Kälteanlage erstellen. Die beiden Begriffe Risikobeurteilung und Gefährdungsbe­urteilung werden oft in einen Topf geworfen oder gleichgestellt. Es handelt sich aber um zwei unter­schiedliche Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen und unterschiedlichen Verantwortlichkeiten. Woher stammen die Begriffe: Der Begriff „Risikobeurteilung“ stammt aus der Maschinenrichtlinie und nimmt hier den Hersteller in die Verantwortung, diese durchzuführen. Auszug aus der Maschinenrichtlinie: Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurtei­lung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor­derungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeur­teilung konstruiert und gebaut werden. Die Risikobeurteilung ist das Zusammenführen der Risikoanalyse und der Risikobewertung. Die Erläuterungen dazu können in der DIN EN ISO12100 nachgelesen werden: Risikobeurteilung Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst.RisikoanalyseKombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risi­koeinschätzung.Risikobewertung auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden. Der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Verfahren zur Beurteilung von Gesundheits- und Sicherheits­ge­fährdungen der Arbeitnehmer, die aus Gefahren am Arbeitsplatz resultieren. Sie ist eine systematische Untersuchung aller Aspekte der Arbeit, um heraus­zufinden:
  • wodurch Verletzungen oder Schäden verursacht werden können,
  • wie die Gefahren beseitigt werden können und, falls dies nicht möglich ist,
  • welche Präventions- oder Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Gefährdungen vorhanden sind oder sein sollten.
Text aus der Betriebssicherheitsverordnung §3 Gefährdungsbeurteilung(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu be­urteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzulei­ten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Fazit: Die Risikobeurteilung ist Sache des Herstellers der Maschine. Nur er kann die Risiken der Ma­schine (Kälteanlage) einschätzen und bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber (Betreiber) bei Verwendung der Kälteanlage für seine Mitarbeiter durchzuführen. Dabei müssen auch die Aufstellbedingungen vor Ort geprüft werden. Dies kann nicht die Aufgabe des Herstellers sein, da dieser nicht wissen kann, wie die Kälteanlage letztlich aufgestellt und betrieben wird.