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Neue Betriebssicherheitsverordnung

Wir sind Betreiber einer größeren Kälteanlage (Druckbehälteranlage). Gibt es Regelungen dazu wann, wie oft und durch wen diese Anlage geprüft werden muss?


Die Regelungen zur „Prüfung vor Inbetriebnahme“ und zur „wiederkehrenden Prüfung“ (§§15, 16 Be­trSichV) von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung

[1] beschrie­ben. Der Begriff „überwachungsbedürftige Anlage“ ist im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) im §2 Nr. 30 erläutert. Im §15 der BetrSichV „Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichti­gen Änderungen“ werden Forderungen an den Arbeitgeber gestellt die er zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber muss sicherstellen,

  • dass benötige technische Unterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung) vorhanden sind,

  • dass Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden sind und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befin­den.

Prüfungen sind entweder von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder von einer befähigten Person (bP) durchzuführen. Wann und von wem nun welche Prüfung, durchgeführt werden muss, ist im Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV erläutert und beruht dort auf verschiedenen Tabellen. Ein Wegweiser zur Betriebssicherheitsverordnung ist im Downloadbereich der Internetseite der Die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik unter folgendem Link zu finden:
https://www.bfs-kaelte-klima.de/fileadmin/user_upload/Wegweiser_BetrSichV_BFS_Logo_Stand_03_2021.pdf

Als weitere Informationsquelle hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“

[1] veröffentlicht. Hier werden häufig gestellte Fra­gen zur BetrSichV beantwortet. Anbei einige Auszüge: „Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage

Frage: Was gehört zum Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage?

Antwort: Zum Mindestumfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage als Druckanlage ge­hören die kältemittelführenden Anlagenteile wie z.B. Verflüssiger, Verdampfer und Kältemittelsamm­ler einschließlich der für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und die Prüfung der Auf­stellung, z.B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitsein­richtungen. Sofern für die Aufstellung der Kälteanlage ein separater Maschinenraum vorgesehen ist, ist dieser Raum bei der Prüfung der Aufstellungsbedingungen zu berücksichtigen. Bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln gehören das Alarmierungs- und Not-Aus-System und, sofern vorhanden, die Gaswarnanlage (Auslösen der erforderlichen Schaltvorgänge bei Vor- bzw. Hauptalarm) sowie Flucht­wege, Notbeleuchtung und Lüftung zum Umfang der Prüfung der Druckanlage. Bei der Beurteilung der Wechselwirkungen zu anderen Anlagen bzw. Anlagenteilen sind z.B. der Übertritt von Kältemittel in Sekundärkreisläufe oder die Ansaugung von mit Kältemittel verunreinigter Luft in eine Druckluftanlage zu berücksichtigen. „Unterlagen für die Prüfung durch die ZÜS“

Frage: Welche Unterlagen sind der ZÜS bei der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vorzu­legen?

Antwort: Die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist in der Verordnung nicht ge­fordert. Vorzulegen sind insbesondere technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder aus­druckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und orga­nisatorischen Maßnahmen (Schutzmaßnahmenkonzept nach TRBS 1111) festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermögli­chen. „Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage“

Frage: Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn für diese unterschiedliche Prüfzuständigkeiten nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr.6 Tabelle 2 bis 11 BetrSichV gelten?

Antwort: Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage sowie  bei mehrräumi­gen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum von einer ZÜS bzw. von einer zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zu­grunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann von einer zur Prüfung befähigte Person ge­prüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) von einer zur Prüfung befähigte Per­son geprüft werden dürfen. „Instandsetzungsarbeiten an Anlagenteilen als Voraussetzung für wiederkehrende Prüfungen“

Frage: Bei welchen Instandsetzungsarbeiten müssen wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile von Anlagen gemäß BetrSichV Anh.2, Abschn.4 Nr. 7.2 (Kälte- und Wärmepumpenanlagen) durchgeführt werden? Antwort: Die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung muss entsprechend der Ge­fährdungsbeurteilung des Arbeitgebers spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5 durchgeführt werden. Diese Prüfungen dürfen aber solange ausgesetzt werden, bis die Anlage wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Bei einer Instandsetzung, die nicht zu einer Entleerung der Anlage führt, wie z.B. Instandsetzung der angeschlossenen Verrohrung oder anderer Ausrüstungsteile, ist die Durchführung dieser wiederkehrenden Prüfungen nicht erforderlich.


[1] Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - Häufig gestellte Fragen und Antworten–LV 35 / Sep. 2018


[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist"