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Sachkundenachweis nach VDI 6022

Ist es notwendig oder vorgeschrieben, dass die Hygienequalifikation bzw. der Sachkundenachweis gemäß Blatt A der VDI 6022 nach einer bestimmten Zeit wiederholt oder erneuert werden muss?


Gemäß den Anforderungen aus dem Blatt 4 der VDI 6022, also den Vorgaben zur Hygienequalifika­tion, lässt sich keine Verpflichtung zum wiederholten Ablegen des Sachkundenachweises ableiten. Insofern ist eine Wiederholung oder Erneuerung nicht vorgeschrieben.

Diese Tatsache entbindet jedoch nicht davon, dass beispielsweise die Durchführung der Hygienein­spektion an Raumlufttechnischen Anlagen immer nach dem aktuellen Stand der Normung durchzu­führen ist. Die Hygiene-Erstinspektion sowie die alle zwei bis drei Jahre anstehenden Hygieneinspek­tionen dürfen, im Hinblick auf die Neufassung der VDI 6022 (wie bisher auch), durch Personen mit dem Sachkundenachweis der Kategorie A durchgeführt werden.

Mit der Anfang des vergangenen Jahres erschienenen Neuauflage der VDI 6022-1 sind gegenüber dem Ausgabestand 2011 verschiedene neue Aspekte in die Richtlinie aufgenommen worden. Dazu zählen unter anderem die Erweiterung des Geltungsbereiches auf die Wohngebäude und die Hin­weise zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für den sicheren Betrieb und die Wartung von Raumlufttechnischen Anlagen.

Ebenfalls neu in der Richtlinie ist die differenzierte Erfassung der Schimmelpilze. Untersucht werden dazu die durch die Anlage strömende Luft, die Außenluft, das Umlaufwasser von Umlauf-Sprühbe­feuchtern und andere Sprühwässer. Die VDI 6022 fordert nun eindeutig, dass Oberflächen- und Luft­keimuntersuchungen zur Auswertung von Gesamtkeimzahlen und Schimmelpilzen mit Selektivnähr­medien durchgeführt werden müssen. Bisher war an dieser Stelle keine Differenzierung nötig. Alle Oberflächenproben wurden zumeist auf Basis von Casein-Sojamehl-Pepton-(CASO-)Agarplatten ge­nommen. Seit der Neufassung der Richtlinie ist die Differenzierung der Schimmelpilze bis auf die Ebene der Schimmelpilzart verpflichtend. Das setzt u. a. auch voraus, dass die Laboratorien andere Nährmedien- und Verfahren der Kultivierung als bisher verwenden. Die Anzucht auf Selektivmedien darf außerdem nur in Laboratorien erfolgen, die nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugelassen sind.

Dass die vergleichende Luftkeimuntersuchung ebenfalls als Verpflichtung im Leistungsumfang von Hygieneinspektionen definiert ist, wurde zuvor bereits angedeutet. Dieser Aspekt war in der vorheri­gen Fassung der Richtlinie lediglich optional vorgegeben. Durch diesen erweiterten Leistungsumfang ist es möglich, Hygienemängel vor allem in luftführenden Rohren und Kanälen aufzudecken. Eine ganzheitliche Betrachtung des Hygienezustandes der zu untersuchenden raumlufttechnischen Anlage ist im Ergebnis der Inspektionen nunmehr zu erwarten. Diesem Ziel dient letztlich auch die Möglich­keit, an schwer zugänglichen Stellen der Anlage Abstrichproben zu entnehmen. Auch bei dieser Pro­benahmeart ist eine Keimdifferenzierung durchzuführen.

Die hier vorgestellte kleine Auswahl der neuen Regelungen bei der Durchführung der Hygiene­inspek­tion zeigt, dass eine intensive Beschäftigung mit der neuen VDI 6022 dringend geboten ist.