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Prüfung von Kältemittelflaschen

Wir beschäftigen uns im Moment mit der Lagerung und dem Transport von Kältemittelflaschen. Dazu habe ich eine Frage hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen. Die Betriebssicherheitsverordnung gibt für die innere Prüfung eine Prüffrist von 5 Jahren an. Die Festigkeitsprüfung ist alle 10 Jahre angesetzt. Trifft diese Regelung auch auf Kältemittelflaschen mit einem Volumen von ca. 20 Litern zu? Oder gibt es für innere Prüfungen längere Prüffristen? Können beide Prüfungen an dem in der Kältemittelflasche eingestanzten Datum durchgeführt werden? Weiterhin interessiert uns, wie mit Flaschen umzugehen ist, deren eingestanzte Prüffrist abgelaufen ist. Dürfen diese Flaschen noch verwendet bzw. entleert werden? Kann man solche Flaschen noch transportieren?


Die meisten Flaschen im Umlauf sind ja Leihflaschen, die vom Kältemittelgroßhändler zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Flaschen kümmert sind der Großhändler um die Prüfung. Sofern Sie die Flaschen nicht ewig bei sich stehen haben, müssen Sie eigentlich nichts tun, außer darauf zu achten, dass nicht doch versehentlich eine Flasche mit abgelaufenem Prüfdatum in den Umlauf gekommen ist. Im Falle von Eigentumsflaschen sieht die Situation natürlich anders aus. Kältemittelflaschen gehören zu den ortsbeweglichen Druckgeräten und unterliegen den Anforderungen der ODV (Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung) und dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Ortsbewegliche Druckgeräte einschließlich Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung (alte Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG aufgehoben am 01.07.2011) gemäß den aktuellen Richtlinien 1999/36/EG, 2010/35/EU sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 ODV tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die dort vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind. Die detaillierten Vorgaben zur Verwendung von Gasflaschen oder Flaschenbündeln sind in den Verpackungsvorschriften des Kapitels 4.1 zum ADR niedergelegt. In der dortigen Verpackungsanweisung P 200 werden für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel u. a. die Prüffristen und andere prüfungsrelevanten Daten für die einzelnen Gase (Namentlich oder nach UN-Nummer) aufgelistet. Daraus ergeben sich in Abhängigkeit von der Art des Füllgases Prüffristen von 5 oder 10 Jahren z. B.:

Kältemittel

UN-Nummer

Prüffrist (Jahre)

R134a

3159

10

R404A

3337

10

R410A

3163

10

R32

3252

10

R717

1005

5

Sauerstoff, verdichtet

1072

10

Stickstoff, verdichtet

1066

10

Acetylen, gelöst

1001

10

Aus Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, darf weiterhin Gas entnommen werden. Die Verwendung der Gase aus noch nicht ganz entleerten Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist ist im Allgemeinen ohne Qualitätsminderung möglich. Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die BetrSichV nicht genau begrenzt. Der Betreiber hat aber den zulässigen Zeitraum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaselieferanten) festzulegen. Für den Transport von Kältemittelflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist gilt, dass diese nur zur Prüfstelle bzw. zur Entsorgung transportiert werden dürfen. In diesem Fall muss ein Beförderungspapier mit dem Text „BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10“ ausgefüllt werden.