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Betriebssicherheitsverordnung

Laut Aussage eines Herstellers muss keine Prüfung vor Inbetriebnahme (§15 BetrSichV) durchgeführt werden, wenn die Anlage eine Konformitätserklärung hat. Ist das richtig?


Diese Aussage ist nicht ganz korrekt. In der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller dass er alle ein­schlägigen EG/EU-Richtlinien bei der Herstellung eines Produktes eingehalten hat. Diese Konfor­mi­tätsprü­fungen werden in der Regel direkt im Werk des Herstellers durchgeführt und nicht am Auf­stel­lungsort der Anlage. Im §15 der Betriebssicherheitsverordnung sind folgende Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wie­derin­betriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durchzuführen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb­nahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prü­fung ist festzu­stellen,
  • ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konfor­mitäts­erklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

  • ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder ge­ändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem siche­ren Zustand befindet.

    Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

    (2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maß­nahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prü­fung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutref­fenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 er­mittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festge­legten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eig­nung der sicherheitstechnischen Maß­nahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmi­gung nach anderen Rechtsvorschrif­ten sind.

    (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Ab­schnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prü­fungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hin­aus können alle Prü­fungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebs­weise einer überwachungs­bedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchge­führt werden. Bei überwa­chungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorge­sehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

    Hilfreich für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung sind auch die sogenannten TRBS’en (Techni­sche Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung). In unserem Fall wäre hier die TRBS 1201 Teil 2 zu erwäh­nen. Im Kapitel 3 geht es hierbei um die Ermittlung und Festlegung der erforderlicher Prü­fun­gen

    Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwa­chungsbe­dürftigen Druckanlage gemäß § 15 BetrSichV.

    Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der über­wa­chungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestim­mungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbe­dingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. Die Prüfung besteht in der Regel aus einer Prü­fung der Dokumentation und Prüfungen an der überwachungsbedürftigen Druckanlage.

    Beispiele hierzu sind:

  • Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind, z. B. Betriebsanlei­tung des Herstellers und ggf. weitere technische Unterlagen wie Unterlagen zur Auslegung von Si­cherheits­einrichtungen gegen Drucküberschreitung

  • Prüfung, ob der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei­lung/ sicherheits­technischen Bewertung eingesetzt und verwendet wird, z. B. Eignung des Druckge­rätes für die vorgesehene Betriebsweise unter Berücksichtigung des im Rohrleitungs- und Instru­mentierungs­fließbild (R&I-Fließbild) dokumentierten Absicherungskonzeptes

  • Prüfung, ob die von der Behörde im Sinne der BetrSichV ggf. geforderten Auflagen im Erlaub­nis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind

  • Prüfung, ob Dokumentation und Ist-Zustand übereinstimmen, z. B. Fabrikschild und, falls zu­tref­fend, CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung/-bescheinigung dem Prüfobjekt zuge­ord­net wer­den können

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Verankerung eines Druckbehälters

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Installation der angeschlossenen Rohrleitungen

  • Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen

  • Prüfung auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei Behältern zum Lagern von brennbaren (hoch­entzündlich, leicht entzündlich, entzündlich) oder giftigen und sehr giftigen Gasen zu Schutzobjek­ten

  • Prüfung von sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteilen (Begrenzungseinrichtungen) auf anwen­dungs­gerechte Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist; Prozessleittechnik-Schutz­einrichtungen (PLT-Schutzeinrichtungen) bestehen aus Sensoren, Sicherheitslogik und Aktoren sind in ihrer ge­samten sicherheitsrelevanten Funktionskette zu betrachten (siehe Anhang)

  • Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von aus Sicherheitseinrichtungen austretenden Ga­sen, Stäuben und Flüssigkeiten

  • Prüfung auf Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Aufstellung, wie z. B. Lüftung, Zu­gäng­lich­keit, Bodengestaltung, Schutz von Räumen, Kanaleinläufen, Fluchtwegen, Selbstbe­feuerung

  • Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten/wiederkehrende Prüfungen

Bei Baugruppen nach Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) werden die Aufstellbedingun­gen ge­prüft. Die durch die EG/EU-Konformitätserklärung abgedeckten Aspekte hinsichtlich Mon­tage und Instal­lation werden nicht mehr geprüft, sofern die Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Baugruppe und die dem siche­ren Betrieb dienenden Einrichtungen werden geprüft, sofern die Prü­fungen im Rahmen der Konformitäts­erklärung nicht bescheinigt sind.