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Abfalltransporte

Wir haben als Kälte-Klima-Fachfirma für einen großen Betreiber eine Kälteanlage demontiert und das enthaltene Kältemittel (30 kg R407A) zurückgewonnen. Die Umweltabteilung des Betreibers fordert nun für den Abtransport des gebrauchten Kältemittels (gefährlicher Abfall - 14 06 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-Fluorchlorkohlenwasserstoff, H-FKW) eine Nummer für den Abfalltransporteur. Wir haben aber keine derartige Nummer. Was sollen wir unserem Kunden antworten?


Hintergrund der Forderung Ihres Kunden ist, dass laut Kreislaufwirtschaftsgesetz Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen müssen. Der Inhaber des Betriebes und die für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen zu­verlässig sein und über die für ihre Tätigkeit notwendige Sachkunde verfügen Weiterhin benötigt dieser Personenkreis für die Beförderung von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis und vergibt eine Kennnummer, wenn Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde nachgewiesen werden. Allerdings gelten für Transporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen eine Reihe von Ausnahmen[1]. Um einen Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen handelt es sich im Allgemeinen, wenn Dienstleister und Handwerker im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern. Da Sie die Abfälle im Rahmen Ihrer eigentlichen Tätigkeit (Stilllegung und Demon­tage einer Kälteanlage) transportieren, trifft dies bei Ihnen zu. So sind  Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, von der Erlaubnispflicht ausgenommen und benötigen damit auch keine entsprechende Kennnummer. Die notwendige Sachkunde des Betriebsinhabers wird in Ihrem Fall bei Transporten im Rahmen wirtschaftli­cher Unternehmen durch Ihre Qualifikation als Kälteanlagenbauermeister nachgewiesen. Auch die Pflicht, den Transport gefährlicher Abfälle bei der zuständigen Behörde entfällt, sofern Ihr Unter­nehmen die gefährlichen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammelt oder befördert. Dazu darf die beförderte Abfallmenge bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen jährlich nicht übersteigen. Teilen Sie daher der Umweltabteilung des Betreibers mit, dass für den Transport  des zurückgewonnenen Kältemittels in Ihrem Falle keine Erlaubnis für den Abfalltransport notwendig ist, da dieser nicht gewerblich, sondern im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens erfolgt. Somit ist auch keine Kennnummer des Abfalltransporteurs erforderlich.
[1] Diese sind geregelt in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) – AbfAEV