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Bestimmung der Heizlast von Räumen

Unser Kälte-Klima-Fachbetrieb wurde gebeten, ein Angebot für eine VRF-Anlage zum Kühlen und Heizen ei¬nes Bürogebäudes abzugeben. Für die Abschätzung der Kosten und die Auswahl der Innengeräte ist je Raum die Heiz- und Kühllast überschlägig zu ermitteln. Für die Berechnung der Kühllast haben wir in der Firma ein spezielles Programm. Für die Bestimmung der Heizlast haben wir dagegen keine Berechnungssoftware und das Rechenverfahren nach DIN EN 12831 erscheint uns zu kompliziert. Wie kann ich die Heizlast je Raum in möglichst kurzer Zeit ermitteln?


Eine Möglichkeit ist, den Auftraggeber in die Pflicht zu nehmen. Auf die Frage „Wer muss die Heiz- und Kühllast berechnen?“ gibt es folgende Antwort: In der VOB/C DIN 18380 (Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen) und DIN 18379 (Raumlufttechnische Anlagen) steht dazu (jeweils aktuelle Fassung der DIN vom September 2016): „Zu den für die Ausführung nötigen, vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen gehören z.B. Berech­nungen für Heiz- und Kühllast“. Die Regelung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Berechnung für Heiz- und Kühllast übergeben muss, wurde in der Fassung der Norm vom September 2016 neu aufge­nommen. Der Auftragnehmer muss die Angaben aber prüfen. Dazu steht in DIN 18380: „Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Planungsunterlagen und Berech­nungen u.a. hinsichtlich der Beschaffenheit und Funktion der Anlage insbesondere zu achten auf:
  • die Heizlast

  • die Wärmeleistung der Wärmeerzeuger und Heizflächen, …“

    In der Praxis  liefert der Auftraggeber in vielen Fällen  keine Berechnung und erwartet, dass die Kälte-Klima-Fachfirma eine überschlägige Berechnung durchführt.

    Es ist für den Fachbetrieb von Vorteil, wenn der Auftraggeber schriftlich  auf seine Pflichten hingewiesen wurde. Sofern der Auftraggeber die Heiz- und Kühllast nicht zur Verfügung stellen kann, könnte die Kälte­firma anbieten, eine überschlägige Ermittlung der Heizlast durchzuführen. Diese vereinfachte Berechnung ist dann aber nicht so genau, wie die nach VOB Teil C vorgesehene Berechnung nach den dort genannten Normen (für Heizlast DIN EN 12831). Der Auftraggeber sollte diesem Vorgehen schriftlich zustimmen.

    Ganz wichtig ist auch, dass die von dem Auftraggeber vorgegebenen Randbedingungen festgehalten wer­den. Das sind beispielsweise Angaben zum Außenwandaufbau. Besonders wichtig sind Informationen  dazu, bis auf welche Temperatur bei einer Büronutzung die Raumtemperatur am Wochenende fallen kann (Soll­wert im abgesenkten Betrieb der Innengeräte) und wie schnell Montag früh die Aufheizung erfolgen soll. Die Aufheizleistung ist insbesondere bei modernen Bürogebäuden mit großer Bauschwere (Betondecken und Betonwänden) und einer Außendämmung wesentlich. Es sollte auch festgehalten werden, wie lange die Beheizung unterbrochen wird, wenn das VRF-Außengerät abtaut.

    Für eine vereinfachte Bestimmung der Heizlast für ein Gebäude mit vielen Räumen ist das folgende Vorge­hen möglich, das auch geeignet ist, um die vom Auftraggeber übergebenen Berechnungen eines Ingenieur­büros zu überprüfen.

    In den Räumen innerhalb eines Gebäudes gibt es große Unterschiede bezüglich der spezifischen Heizlast in W/m2FB (je Quadratmeter Fußbodenfläche). Dieser Effekt ist in Bild 1 veranschaulicht. Ein Raum mit drei Außenflächen verliert über diese Wärme an die Außenluft und hat in einem Beispielgebäude eine spezifi­sche Heizlast von 80 W/m2FB. Ein Raum mit einer Außenfläche weist dagegen nur eine spezifische Heizlast von 30 W/m2FB auf. Ein Raum mit zwei Außenflächen wird dann eine spezifische Heizlast aufweisen, die ungefähr dem Mittelwert aus den oben genannten Werten entspricht.

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