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Vorsicht bei Angeboten für Adressbuch-Einträge

Wir haben schon wieder per Fax ein Formular eines Adressbuch-Verlages erhalten. Das Angebot erscheint auf den ersten Blick kostenlos. Beim genaueren Hinsehen entdeckt man aber dann doch, dass der Eintrag mit hohen Kosten verbunden ist. Welche Folgen hat es eigentlich, wenn ein solches Formular versehentlich zurückgeschickt wird?


Viele Firmen erhalten regelmäßig Angebote von Adressbuchverlagen oder Internet-Adressverzeichnissen. Häufig scheint das Angebot auf den ersten Blick kostenlos zu sein. Liest man aber das Kleingedruckte, so wird klar, dass mit erteilter Unterschrift ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen wird, der letztlich einige hundert bis tausende Euro kostet.   Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11) hat inzwischen zu Gunsten der Verbraucher klar gestellt, dass unaufgefordert zugesendete Formulare, bei denen die Entgeltklausel im Text versteckt ist, keinen Anspruch auf Zahlung zur Folge haben: Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Positiv an dieser Entscheidung ist auch, dass in einem solchen Fall auch ein gewerblicher Vertragspartner nicht mit solchen Kosten rechnen muss, da die Kunden im Allgemeinen davon ausgehen, dass eine derartige Dienstleistung kostenlos ist. Es ist daher Aufgabe des Anbieters, deutlich auf die Kosten hinzuweisen. In dem Fall über den der BGH entschieden hat, war die Klausel über die Bezahlung unwirksam und es bestand keine Pflicht zur Zahlung. Anders sieht es bei den Angeboten vom “Deutschen Branchenbuch Verlag GmbH” aus Nürnberg aus, der in den letzten Wochen zahlreiche Firmen aus der Branche angeschrieben hat. Die Formulare sind regional gestaltet, so findet sich oben links in einem orangefarbenen Banner beispielsweise die Bezeichnung “Branchenbuch -Maintal”. Wer den “Eintragungsantrag” unterschreibt schließt einen Vertrag über die Aufnahme in ein Online-Branchenbuch, der über die Laufzeit von zunächst zwei Jahren mit mindestens 3.096,- Euro (netto) zu Buche schlägt. Das Formular muss man mit besonderer Vorsicht genießen, zumal die Rechtsprechung des BGH zum Thema Branchenbücher durchaus beachtet und auf die Kosten deutlich hingewiesen wird. In den AGB wird auch ein Widerrufsrecht eingeräumt, das aber innerhalb von 5 Tagen nach Unterzeichnungsdatum per Einschreiben ausgeübt werden muss. In der Praxis ist das natürliche relativ wenig wert, da die meisten Betroffenen erst bei Rechnungsstellung merken was passiert ist. Letztendlich gilt: Niemals zugesandte Formulare unterschreiben und zurücksenden ohne den Text genau zu lesen. Sollte es doch einmal passiert sein, raten wir durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen, ob ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Übrigens: Informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen im Büro über die Praktiken der Adressbuchverlage, da die „kleine Adresskorrektur“ häufig auf deren Schreibtisch landet.