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Einführung des SEPA-Verfahrens

Was ist für unseren Fachbetrieb bezüglich der SEPA-Einführung im nächsten Jahr zu beachten?


Ab 1. Februar 2014 werden Überweisungen und Lastschriften in ganz Europa nach dem SEPA-Standard abgewickelt. Das Kürzel steht für Single Euro Payments Area – den einheitlichen Zahlungsverkehrs­raum für Transaktionen in Euro. Durch das SEPA-Verfahren sind nun Überweisungen innerhalb der 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genauso günstig und vor allem auch so schnell wie Inlandsüberweisungen.  
Für Unternehmen bedeutet die Umstellung auf SEPA unter Umständen einen größeren Zeit- und Arbeitsaufwand. Online-Banking-Software, Buchhaltungsprogramme, Rechnungsformulare und Briefbögen etc. müssen angepasst werden. Firmen, die nicht auf die Umstellung vorbereitet sind, haben mit Zahlungsausfällen zu rechnen.   Bei der Nutzung der SEPA-Überweisung ändert sich lediglich die Bezeichnung der Konten. Statt der bisherigen Kontonummer gilt dann die 22-stellige internationale Bankkontonummer (IBAN). In Deutschland beginnt diese mit dem Ländercode DE für Deutschland und einer zweistelligen Prüfziffer. Danach folgen die 8-stellige Bankleitzahl und die 10-stellige Kontonummer. Da die Banken auch durch die in der IBAN enthaltenen Informationen eindeutig identifizierbar sind, muss die internationale Bankleitzahl (BIC) bei inländischen Überweisungen und Lastschriften nur noch bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 zusätzlich zur IBAN angegeben werden.   Komplizierter wird die Umstellung, wenn Sie mit Lastschriftverfahren arbeiten. Für eine Lastschrift benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der der Bundesbank bean­tragt werden kann (www.bundesbank.de). Außerdem ist eine Mandatsreferenz anzugeben, z. B. Kundennummer, Debitorennummer oder Vertragsnummer.   Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können in SEPA-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Dies ist aber nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung bzw. in Textform mit digitaler Signatur rechtssicher möglich. Der Gläubiger muss also die bestehenden Einzugsermächtigungen prüfen.   Bestehende Abbuchungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern können ebenfalls in SEPA-Basis-Lastschrift-Mandate umgedeutet werden, sofern die Original-Vereinbarung zwischen dem abbuchenden Unternehmen und dem Verbraucher mit Unterschrift oder in Textform mit einer digitalen Signatur vorliegt. Die Verbraucher müssen eine Information erhalten, in der sie über die durchgeführte Migration sowie über die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer informiert wer­den. Für bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt, dass diese grundsätzlich er­neuert werden müssen, eine Umdeutung in SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate ohne Zu­tun des Firmenkunden ist nicht möglich.   Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmen die Umstellung auf das SEPA-Verfahren in eigener Verantwortung vorzunehmen haben. Daher sollten Sie die verbliebenen Wochen nut­zen und die SEPA-Umstellung vorbereiten.