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Arbeitssicherheit für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer, der bei uns in der heißen Phase ausgeholfen hat, hatte einen Arbeitsunfall. Stehen wir in diesem Fall auch in der Verantwortung? Eigentlich muss sich doch die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber um die Belange der Arbeitssicherheit kümmern.


Für Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für betriebs-eigene Mitarbeiter. Der entleihende Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer verantwortlich. Zu seinen Arbeitsschutzpflichten (DGUV V1) gehört: • die Gefährdungsbeurteilung: Er muss feststellen, welche Gefährdungen bei den geplanten Tätigkeiten auftreten und welche Maßnahmen dagegen erforderlich sind (DGUV V1, §3). • Arbeitsmedizinische Vorsorge festlegen (DGUV V2) • Sicherheitsunterweisung: Der Chef muss die Leiharbeitskräfte über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen. Dazu gehört auch die Erklärung der persönlichen Schutzausrüstung (DGUV V1, §4). Die Berufsgenossenschaft empfiehlt, dass Verleiher und Entleiher eine Arbeitsschutzvereinbarung abschließen. Darin sollte insbesondere geregelt sein, welche persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und wer sie zur Verfügung stellt. Sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die Fremdfirmenmitarbeiter müssen über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren Bescheid wissen. Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren müssen sie miteinander abstimmen. Diese Pflichten sind im jeweiligen Einzelfall vertraglich festzuhalten. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt, Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzregeln zu erstellen, die als fester Bestandteil in die Verträge mit aufgenommen werden.