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Urlaubsansprüche

Oftmals bereitet die Gewährung von Urlaubsansprüchen Kopfzerbrechen. So kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter für das laufende Kalenderjahr ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft haben und im laufenden Jahr eigentlich kein Urlaub mehr gewährt werden kann. In solchen Fällen bitten die Mitarbeiter möglicherweise darum, im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden Urlaubsanspruch bereits im laufenden Kalenderjahr Urlaub nehmen zu können, der dann von dem Urlaubsanspruch des nächsten Jahres in Abzug gebracht werden soll. Die meisten Arbeitgeber sind hiermit einverstanden. Geht das?


Nein, es geht nicht! Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) kann nur in dem Jahr genommen werden, in dem er entstanden ist. Nicht möglich ist es, quasi im Vorgriff im laufenden Kalenderjahr Urlaub zu gewähren und diesen von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des nächsten Jahres in Abzug zu bringen. Dies ist lediglich möglich für den zusätzlich über den gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährten bzw. vereinbarten Urlaub. Gewährt also der Arbeitgeber im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr Urlaub, so kann er diese Urlaubstage nicht von dem im nächsten Jahr entstehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch in Abzug bringen. Wie ist zu verfahren?
Soweit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch vereinbart ist, kann der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr nur unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, falls sein gesetzlicher Urlaubsanspruch bereits aufgebraucht ist. Hierbei sollte aber schriftlich vereinbart werden, dass für den Zeitraum von bis der Mitarbeiter unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Hat der Arbeitnehmer neben dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch noch Anspruch auf weitere Urlaubstage, muss schriftlich vereinbart werden, dass der im laufenden Geschäftsjahr zusätzlich gewährte Urlaub im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden zusätzlich und übergesetzlichen Urlaubsanspruch verrechnet wird.
Hierbei ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber nicht mehr Urlaub im Vorgriff gewährt, als an übergesetzlichem Urlaub vereinbart wurde. Hat also der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche vereinbart, wären 20 Tage davon gesetzlicher Urlaub und 10 Tage übergesetzlicher Urlaub. Wäre also bereits im Dezember der gesamte Urlaubsanspruch des Mitarbeiters von 30 Tagen aufgebraucht, so könnte der Arbeitgeber im Monat Dezember maximal 10 Arbeitstage im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden (übergesetzlichen) Urlaub gewähren und nicht mehr. Dieser Rechtstipp stammt von Albrecht Breit Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Partner der Kanzlei Besier & Breit Bockenheimer Anlage 7 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069/870017890 E-Mail: zentrale@besier-breit.de