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Belüftung von Fahrzeugen

Wir haben ein neues Servicefahrzeug angeschafft und möchten eine Belüftung, die der Gefahrgutverordnung Straße entspricht, einbauen lassen. Wie muss diese Belüf­tung im Einzelnen aussehen?


Eine Definition der ausreichenden Belüftung bei Fahrzeugen ergibt sich aus der DGUV Information 210-001 (bisher: BGI/GUV-I 590) "Sichere Beförderung von Flüs­siggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße". Diese DGUV Information soll dazu dienen, die für die Beförderung von Flüssiggasflaschen besonders relevanten Bestimmungen aus dem umfangreichen Gefahrgut-Transport-Recht sicher und schnell anzuwenden. Es richtet sich insbesondere an Unternehmer in Kleinbetrieben, die mit ihren Fahrzeugen Flüssiggasflaschen in geringen Stückzah­len zu Betrieben, Baustellen etc. befördern.

Unter dem Punkt 7.3.1 dieser DGUV-Vorschrift, ist folgendes zu einer ausreichende Be- und Entlüftung nachzulesen:

Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern. Die einzig möglichen wirksamen Maßnah­men zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in den Fahr­zeugraum und die ausreichende Be- und Entlüftung. Mit nicht ausreichend belüfteten Fahrzeugen ereignen sich immer wieder Unfälle mit schweren Personenschäden durch die Bildung und Zündung explosionsfähiger Atmosphäre.

In Fahrzeugen befinden sich durch die Bauart bedingt Zündquellen. Eine im Fahr­zeuginnenraum vorhandene explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch das Aus­lösen eines Türkontaktschalters gezündet werden.

Die Versandstücke sind daher vorzugsweise in belüftete oder offene Fahrzeuge zu verladen.

In den GGVSEB-Richtlinien RSEB wird für Gase der Klasse 2 aufgrund der Unfallsi­tuation auf die Vorgaben des DVS-Merkblattes 0211 sowie die Vorgaben der TRG 280 Nr.4.4 (nicht mehr gültig) verwiesen.

Offene Fahrzeuge

Bei der Beförderung mit offenen Fahrzeugen (Pritsche) ist immer ausreichende Lüf­tung gewährleistet.

Gedeckte Fahrzeuge

Werden Flüssiggasflaschen oder andere Versandstücke mit Flüssiggas in gedeckten Fahrzeugen (z. B. geschlossene Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausrei­chende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm² freier Querschnitt, von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe an­geordnet sein muss, hergestellt werden. Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.

PKW sind insbesondere aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen grundsätz­lich nicht für die Beförderung von Flüssiggasflaschen geeignet. Bei der Beförderung in PKW-Kombi kann ausreichende Belüftung vorliegen, wenn

  • diese Fahrzeuge bereits durch ihre Bauart mit ausreichenden Lüftungsöffnungen ausgestattet sind,
  • das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und höchste Stufe eingeschaltet ist.

Die Beförderung in PKW-Kombi darf nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen.

Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen sich Flüssig­gasflaschen nur während der Fahrt im Fahrzeug befinden. Die Flaschen dürfen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar nach der Beförderung sind die Flaschen zu entladen.

Die „ausreichende Belüftung“ ist in der GGVSEB/dem ADR nicht näher definiert.

Bei PKW/Kombiwagen Fenster öffnen oder Belüftung einschalten; Kofferraum öffnen und sichern. Achtung: Autoabgase dürfen nicht in das Fahrzeuginnere strömen!

Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau:

je 100 cm2 freier Querschnitt (Zu- und Abluftöffnung) oder

  • Dachlüfter und Bodenentlüftung
  • auf Querdurchströmung achten
  • Lüftungsöffnungen nicht verstellen
  • Lüftung nicht in der Nähe der Auspuffanlage.