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Hartlöterprüfung, genügt die handwerkliche Ausbildung?

1.) Müssen Kälteanlagenbauer bzw. Mechatroniker[1] für Kältetechnik eine Hartlöterprüfung nach DIN EN 13133 haben oder genügt der Verweis auf ihre handwerkliche Ausbildung? 2.) Wann muss man eine Hartlöterprüfung ablegen und ist diese zeitlich befristet?   [1] Gemeint sind hier auch die weiblichen Formen der Berufsbezeichnungen


Zur Beantwortung der ersten Frage sollte man sich den Anwendungsbereich der Norm durchlesen "Falls eine handwerkliche Ausbildung eine besondere berufliche Schulung und Prüfung für das Hartlöten enthält, ist diese Norm für einen Hartlöter nicht anzuwenden, solange er in diesem Bereich beschäftigt ist." Im nationalen Vorwort zur DIN EN 13133:2000 heißt es zudem: "Die Lehrausbildung der einschlägigen Handwerksberufe (z.B. Sanitär- und Heizungsinstallateure, Spengler, KFZ-Mechaniker) umfasst auch eine Ausbildung im Hartlöten. Für diese Berufsgruppen entfällt eine generelle zusätzliche Prüfung nach der vorliegenden DIN EN 13133." Zu diesen Berufsgruppen zählt natürlich auch der Mechatroniker für Kältetechnik bzw. Kälteanlagenbauer. Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn nun trotz alledem der Kunde auf einer Hartlöterprüfung besteht, muss auch ein gelernter Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer dem Kunden diesen Nachweis erbringen. Dieses ist natürlich eine Sache, die zwischen den Vertragspartnern vorab geklärt werden sollte.  Die Gültigkeitsdauer der Zertifikate wird wie folgt in der DIN EN 13133 beschrieben: Erstprüfung:       Die Gültigkeit der Hartlöterprüfung beginnt mit dem Tag, an dem die verlangten Prüfungen bestanden sind. Eine Hartlöterprüfung bleibt für eine Zeitdauer von drei Jahren gültig, vorausgesetzt dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind und dies im Zeitraum von jeweils sechs Monaten vom Arbeitgeber auf der entsprech­enden Prüfbescheinigung bestätigt wird;
a.      Der Hartlöter muss möglichst regelmäßig mit Hartlöterarbeiten im geltenden Prüfungsbereich beschäftigt sein. Eine Unterbrechung von höchsten sechs Monaten ist zulässig.
b.      Die Arbeit des Hartlöters muss im Allgemeinen mit den technischen Bedingungen, unter denen die Prüfung ausgeführt wurde, übereinstimmen.
c.      Es besteht kein trifftiger Grund, die Handfertigkeit und die Kenntnisse des Hartlöters in Frage zu stellen. Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, muss die Anerkennung für ungültig erklärt werden.

Verlängerung:    Die Gültigkeit der Anerkennung kann auf der Prüfbescheinigung für weitere Zeitspannen von jeweils drei Jahren innerhalb des ursprünglichen Geltungs­bereiches verlängert werden, vorausgesetzt, dass jede der folgenden Bedingungen zusätzlich zu den oben angegebenen Bedingungen erfüllt wird:
a.      Die hartgelöteten Verbindungen, die vom Hartlöter in der Fertigung herge­stellt wurden, weisen dauerhaft die geforderte Qualität auf.
b.      Die Prüfberichte, z.B. Dokumentation oder Berichte über zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfungen und irgendwelche Anmerkungen, müssen mit der Prüfungsbescheinigung des Hartlöters verfügbar aufbewahrt werden. Der Prüfer oder die Prüfstelle muss die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bedingungen überprüfen und die Verlängerung auf der Prüfungsbescheinigung des Hartlöters bestätigen.