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Elektronische Lecksuchgeräte

Es heißt ja, dass die elektronischen Lecksuchgeräte einmal jährlich zu überprüfen sind. Bedeutet das, dass die Geräte zur Prüfung beim Hersteller eingeschickt werden müssen?


Nein, das heißt es nicht unbedingt. Die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 [1] sagt hierzu aus, dass die Lecksuchgeräte alle zwölf Monate auf einwandfreien Betrieb geprüft werden müssen und  dass die Sen­sibilität tragbarer Lecksuchgeräte mindestens 5 g jährlich betragen soll. Die Form der Überprüfung ist nicht vorgeschrieben. Etwas präziser ist die Aussage der Norm DIN EN 14624 [2]. „Eine Überprüfung/ Kalibrierung muss, mindestens jährlich, nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt werden. Bei mobilen Leckdetektoren muss ein Kalibrierleck verwendet werden…“ Im Handel sind sogenannte Prüflecks erhältlich, welche eine Undichtigkeit von bei­spielsweise 3 g jährlich simulieren. Damit kann die Funktionsfähigkeit des Lecksuch­gerätes und die Ansprechschwelle jederzeit überprüft werden. Wir schließen uns der Empfehlung des ILK Dresden an, dass Lecksuchgeräte vor jedem Einsatz mit einem Testleck zu überprüfen sind.
Dies ist aus unserer Sicht ausreichend. Sofern der Hersteller des Lecksuchgerätes dies nicht explizit vorschreibt, ist eine Überprüfung beim Hersteller nicht erforderlich
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1516/2007 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] Leistung von mobilen Leckdetektoren und Raumüberwachungsgeräten für halogenierte Kältemittel; Deutsche Fassung EN 14624:2012