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Wann ist welche Richtlinie anzuwenden?

In der Europäischen Union gibt es zahlreiche EG-Richtlinien, z. B. Maschinen-, Druckgeräte-, Niederspannungs- und EMV-Richtlinie. Wann ist welche Richtlinie wie anzuwenden?


In den Richtlinien ist geregelt, wann sie anzuwenden sind und welche Ausnahmen gelten. Dies soll am Beispiel der Druckgeräterichtlinie (DGRL) näher erklärt werden. Die DGRL gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Dies hat zur Folge dass praktisch alle Kälteanlagen in den Anwendungsbereich der DGRL fallen.   Folgende Ausnahmeregelung wird in der DGRL beschrieben: „Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen ... Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: ...“ (hier werden unter anderem die EG-Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie genannt).   Eine Kälteanlage wird aus diversen Bauteilen / -gruppen (Sammler, Verdichter, Schalteinrichtungen, Verflüssigungssatz etc.) zusammengesetzt, die jeweils für sich genommen von deren Hersteller eine entsprechende CE-Kennzeichnung samt Konformitätserklärung erhalten, sofern sie unter eine EG-Richtlinie fallen und dies von der Richtlinie gefordert wird (z.B. elektrische Antriebe, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen). Für einzelne Bauteile wie Behälter und Rohrleitungen gilt dabei die Druckgeräterichtlinie (DGRL).   Betrachtet man jedoch die "Gesamtheit aller miteinander verbundenen Teile" kann man durchaus für die Konformitätsbewertung einer Kälteanlage die Maschinenrichtlinie anwenden. Nach Anhang I Ziff. 1.3.2 der Maschinenrichtlinie sind beim Betrieb Vorkehrungen gegen Bruchgefahr zu treffen - darunter fallen auch Beanspruchungen durch Innendruck. Speziell werden hier starre und elastische Leitungen genannt, die Fluide (insbesondere unter hohem Druck) führen.   Wenn die Kälteanlage als Ganzes von der Maschinenrichtlinie erfasst wird und alle enthaltenen Druckbehälter und Rohrleitungen höchstens unter Kategorie I der DGRL fallen, ist die DGRL nicht mehr anzuwenden.   Nun gilt für das Inverkehrbringen einer solchen Kälteanlage die Maschinenrichtlinie, d.h. die Formalismen hinsichtlich Prüfungen, Prüfstellen und Bescheinigungen werden von der Maschinenrichtlinie bestimmt und nicht von der DGRL. Bei der Herstellung der einzelnen Druckgeräte, also Behälter, Armaturen, Rohrleitungen usw. ist jedoch der Anhang I der DGRL zu beachten. Berechnung, Auslegung, Gefahrenanalyse, Werkstoffauswahl und Fertigung sind demnach entsprechend den Anforderungen dieses Anhanges durchzuführen.