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Dokumentation für die Übergabe einer Anlage

In den BIV-Schlagzeilen (Ausgabe 08/2011) ging es um die fehlende Dokumentation einer Anlage und die damit verbundene Verweigerung der Abnahme durch den Kunden. Welche Verbindlichkeit zur Dokumentation hat dazu die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?


Zuerst muss man einmal ermitteln welchen Rechtscharakter eine Richtlinie hat. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Die EG-Maschinenrichtlinie verlangt allerdings eine Umsetzung in nationales Recht. Daher wurde die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in eine nationale Verordnung, und zwar in die „9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)“ umgesetzt. Die geänderte Maschinenverordnung ist am 29.12.2009 in Kraft getreten. Im Gegensatz zu EG-Richtlinien sind EG-Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden.   Der §3 „Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen“, der Maschinenverordnung, verlangt von dem Hersteller Folgendes:   (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
  1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
  6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.
Kommt ein Hersteller diesen Forderungen nicht nach, handelt er ordnungswidrig im Sinne von § 9, der Maschinenverordnung. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder
  5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
  2. (…)
Daher ist es eine Pflicht des Herstellers die geforderten Unterlagen zu erstellen. Unterstützung bietet hierfür die DIN EN 378-2 (Ausgabe 10-2009) die sich im Punkt 6.4.3 „Dokumentation“ mit dem Bedienungs-Handbuch einer Kälteanlage / Wärmepumpe beschäftigt. Um die Prüfungen der Druckfestigkeit, Dichtheit und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Druckbegrenzung zu dokumentieren, kann Ihnen die Formularsammlung KForm 2011 als hilfreiches Werkzeug dienen. Die aktuelle Ausgabe KForm 2011 ist im September 2011 erschienen und beinhaltet viele Vorlagen für Prüfdokumente, Checklisten und Betriebsanweisungen die zu einer guten Dokumentation einer Kälteanlage beitragen. Die KForm 2011 kann über die Wirtschafts- und Informations GmbH Maintal erworben werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.informations-gmbh.de.