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Technische Unterlagen nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

In der letzten Ausgabe der KK wurde unter anderem berichtet, dass der Hersteller einer Maschine sicherstellen muss, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind. Um welche technischen Unterlagen handelt es sich hier konkret?


In Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die geforderten Unterlagen aufgeführt. Diese umfassen (beispielhaft) folgende Punkte:   ·        Allgemeine Beschreibung der Maschine,
·        Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funkti­onsweise erforderlich sind,
·        vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnis­sen, Bescheinigungen usw.,
·        Unterlagen über die Risikobeurteilung,
·        die angewandten Normen (z. B. DIN EN 378) und sonstigen technischen Spezifikationen unter An­gabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, ·        alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfung, die vom Herstel­ler selber oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers durchgeführt wurden,
·        ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
·        gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
·        Kopie der EG-Konformitätserklärung.   Die technischen Unterlagen für Maschinen sollen es der Aufsichtsbehörde ermöglichen zu prüfen, ob die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Sie müssen daher vom Hersteller mindestens 10 Jahre lang (nach dem Tag der Herstellung der Maschine) aufbewahrt und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden. Die Dokumente müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen erstellt sein.   Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie sollen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung ge­stellt werden können.   Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der voll­ständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusam­mengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen.  Die Dokumentation muss keine Detailpläne oder sonstige speziellen An­gaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Si­cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.   Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. Die zuständige Behörde kann eine Nachbearbeitung der Anlage (Maschine) und im ungünstigsten Fall den Rückruf verlangen.