Zum Hauptinhalt springen

EU-Druckgeräterichtlinie CE-Kennzeichnung von Kupferrohren

Warum sind Kupferrohre nicht bereits vom Hersteller mit einer CE-Kennzeichnung versehen, so dass der Kälteanlagenbauer diese nicht in eigener Verantwortung kennzeichnen muss?


Am 29. Mai 1997 wurde die „Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte" für EU-Länder veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L181 vom 9.7.1997. Diese Richtlinie konnte ab dem 29. November 1999 angewendet werden. Die Übergangsfrist endete am 29. Mai 2002.   Spätestens seit diesem Datum müssen alle nach dieser Vorschrift als „Druckgerät“ eingestuften Anlagenteile oder Baugruppen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.   Laut der Begriffsbestimmung nach EG-Druckgeräterichtlinie wird ein „Druckgerät“ wie folgt definiert:   "Druckgeräte" Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile.   "Rohrleitungen" zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.   Die drucklosen Kupferrohre der Hersteller sind keine in dieser Vorschrift als Druckgerät eingestufte Einheit. Druckgerät bzw. funktionale Einheit ist nicht das Rohr, sondern erst die Rohrleitung mit ihren Verbindungselementen als Gesamtsystem, wenn sie die Durchleitung von Fluiden mit einem Überdruck von mehr als 0,5 bar ermöglicht.   Ein beidseitig offenes Rohr (und nur das wird durch Hersteller geliefert) ist im Rohrinneren immer drucklos bzw. hat einen Innendruck der dem Atmosphärendruck gleich ist. Erst durch Installationsarbeiten, z. B. den Einbau des Rohres in eine Kälteanlage, entsteht ein System, welches die Anwendung der Druckgeräterichtlinie zur Folge haben kann.   Die Tatsache, dass die o.g. Rohre nicht von den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie erfasst werden führt dazu, dass auch keine Berechtigung vorliegt, das CE-Kennzeichen zu verwenden. Die Rohre bereits mit der CE-Kennzeichnung auszuliefern ist daher unzulässig.   Das Anbringen des CE-Kennzeichens und die damit verbundenen Pflichten und Maßnahmen liegen eindeutig in der Verantwortung der die Installation ausführenden Firmen. Erst die Fachfirma verarbeitet das hergestellte Rohr zu einer Rohrleitung im Sinne der EG-Druckgeräterichtlinie und muss das „Inverkehrbringen" (also die Übergabe an den Betreiber) und damit die CE-Kennzeichnung verantworten. Der Hersteller der Kälteanlage bringt aber nur ein CE-Kennzeichen an die Gesamtanlage an (üblicherweise auf oder in der Nähe des Typenschildes). Dieses Zeichen steht für die Konformität mit allen geltenden Richtlinien. Die Rohrleitung selbst erhält daher kein eigenes oder zusätzliches CE-Kennzeichen.       Hilfreiche Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung und EG-Druckgeräterichtlinie   Ich habe ein Verständnisproblem bei der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung bzw. EG-Druckgeräterichtlinie in die Praxis. Gibt es erklärende Hilfetexte zur Umsetzung?   Um den Anwendern den Umgang mit der Betriebssicherheitsverordnung und EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG zu erleichtern, wurden die sogenannten Leitlinien erstellt. Diese sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden. Besonders empfehlenswert sind folgende Seiten: www.druckgeraete-online.de oder die Seite des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) lasi.osha.de/publications/ Die Leitlinien sollen zur Klärung gewisser Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit Verordnungen und Richtlinien dienen. Sie enthalten eine Reihe von thematisch geordneten Orientierungsdokumenten. Diese spiegeln die Ansichten der Arbeitsgruppe, der Mitgliedstaaten wider und umfassen Fragen, die dieser Gruppe von den Mitgliedstaaten unterbreitet wurden. Die Leitlinien haben nur einen informativen Status und sind unverbindlich. Rechtskräftig bleiben hierzu immer die jeweilige Verordnung oder Richtlinie. Obwohl sie Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie enthalten, sind sie nur als Orientierung gedacht und sollen helfen, den Verpflichtungen der Richtlinie bzw. Verordnung nachzukommen.