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Leitlinien zur EG-Druckgeräterichtlinie (DGRL) und zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Fortsetzung

Ergänzend zu den „Fragen aus der Praxis“ aus der Oktoberausgabe der KK, nachfolgend weitere Leitlinien zur DGRL und BetrSichV.


EG-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG   Leitlinie 3/8 Frage: Kann Hilfestellung in Bezug auf die in der Definition der Baugruppe verwendeten Begriffe gegeben werden? Antwort: Einzelne Druckgeräte bilden eine Baugruppe, wenn:
  1. sie zusammenhängend sind, d.h. miteinander verbunden und so ausgelegt sind, dass sie untereinander kompatibel sind, und
  2. sie funktional sind, d.h. dass sie zusammen bestimmte Gesamtziele erfüllen und in Betrieb genommen werden könnten, und
  3. sie eine Einheit bilden, d.h. dass alle Teile vorhanden sind, die für das Funktionieren und die Sicherheit der Baugruppe erforderlich sind, und
  4. sie von einem Hersteller zusammengebaut werden, der bestimmt hat, dass die entstehende Baugruppe in Verkehr gebracht wird, und er die Baugruppe einer Gesamtbewertung der Konformität unterziehen wird.
Dabei ist es nicht relevant, ob die Fertigstellung der Baugruppe in der Werkstatt des Herstellers oder durch den Hersteller vor Ort erfolgt. Um festzustellen, ob die Richtlinie auf eine bestimmte Baugruppe Anwendung findet, müssen noch andere Faktoren berücksichtigt werden. (Siehe Leitlinie 3/2). Einige mögliche Beispiele für Baugruppen sind Klimaanlagen, auf Grundrahmen montierte Systeme, Druckluftzufuhr in Fabriken, Kühlsysteme.   Leitlinie 3/10 Frage: Ist es möglich, Baugruppen in Verkehr zu bringen, die keine CE-Kennzeichnung tragen? Antwort: Ja, bei Baugruppen, auf die in Artikel 3 Abs. 2.2 verwiesen wird: - Wenn der Hersteller beabsichtigt, eine Baugruppe in Verkehr zu bringen, die als solche nicht in Betrieb genommen, sondern Teil einer größeren Baugruppe oder Anlage werden soll (vgl. Leitlinie 3/2), muss die globale Konformitätsbewertung gemäß der DGRL nicht auf diese Baugruppe angewandt werden, die in diesem Falle keine CE-Kennzeichnung erhält. In diesem Falle muss die Konformitätsbewertung nach der DGRL für jedes einzelne Druckgerät durchgeführt worden sein. - Wenn es jedoch die Absicht des Herstellers ist, eine Baugruppe in Verkehr zu bringen, die als solche in Betrieb genommen werden soll, muss das in der Richtlinie beschriebene onformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, das zur CE-Kennzeichnung der Baugruppe führt.  
Leitlinie 10/1 Frage: Muss die Druckgeräterichtlinie auf gebrauchte Druckgeräte angewandt werden, die aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden? Antwort: Ja.     Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)   Leitlinie A 1.3 Frage: Gilt die BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z.B.: Werkstatteinrichtung auf einem LKW, ...)? Antwort: Ja, soweit sie nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs.4 BetrSichV erfasst werden.   Leitlinie A 2.2 Frage: Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV? Antwort: In der Regel, nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die „PSA-Benutzungsverordnung“. Ausnahmen sind z. B. Flaschen für Atemschutzgeräte.   Leitlinie A 3.3 Frage: Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen? Antwort: Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer „befähigter Personen“ entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. D. h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zulassen. Das Fachpersonal einer ZÜS kann ohne weitere Prüfung lediglich auf dem von der Zulassung (Akkreditierung und Benennung durch die ZLS) betroffenen Sachgebiet als befähigt gewertet werden.  
Leitlinie A 7.5 Frage: Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anh. 1, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?   Antwort: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein. Leitlinie B 15.7 Frage: Gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, maximale Prüffristen? Antwort: Die Prüffristen für Anlagen mit - Druckgeräten, die nicht von § 15 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV erfasst werden - einfachen Druckbehältern i. S. der Richtlinie 2009/105/EG, die nicht von § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrSichV erfasst werden sind entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV auf Grund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Bei diesen Anlagen dürfen die Prüfungen nach § 15 BetrSichV durch befähigte Personen erfolgen. Längere Prüffristen als die in § 15 Abs. 5, 9 und 12 BetrSichV genannten sind möglich. Für Prüfungen an Rohrleitungen, die nach § 15 Abs. 11 BetrSichV durch befähigte Personen durchgeführt werden dürfen, sind die in § 15 Abs. 5 BetrSichV genannten maximal.