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Anforderungen an Maschinenräume

Gibt es spezielle Forderungen an einen Maschinenraum für Kälteanlagen?


In der DIN EN 378 Teil 1 werden Maschinenräume wie folgt beschrieben:
 
Maschinenraum:
Vollständig umschlossener Raum oder Gehäuse, der nur befugten Personen zu­gänglich ist und zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage oder der gesamten Käl­teanlage dient. Ein Maschinenraum darf weitere Bauteile enthalten, sofern die Anfor­derungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kältean­lage kompatibel sind.
 
besonderer Maschinenraum:
Maschinenraum, der nur zur Aufstellung der gesamten Kälteanlage oder von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal für die Instand­haltung und Instandsetzung der Kälteanlage zugänglich.
 
Im dritten Teil der DIN EN 378 findet man die Anforderungen, die ein Maschinenraum erfüllen muss.
 
Für Maschinenräume bzw. besondere Maschinenräume, in denen Kälteanlagen un­tergebracht sind, gelten die folgenden Grundsätze:
a)     Maschinenräume dürfen für die Unterbringung von kältetechnischen Kompo­nenten der Kälteanlage benutzt werden, sie müssen jedoch nicht ausschließ­lich dazu dienen;
b)     Kältemittelgas, das aus Maschinenräumen entweicht, darf nicht in benach­barte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und muss gefahrlos abgeführt werden;
c)      im Falle einer Gefahr muss der Maschinenraum unverzüglich verlassen wer­den können;
d)     die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkesseln oder Drucklufterzeu­gern muss von einer Stelle kommen, an der kein Kältemittelgas vorhanden ist. Falls derartige Einrichtungen in einem besonderen Maschinenraum aufgestellt werden, muss die Luft von außerhalb des Raumes zugeführt werden;
e)     brennbare Materialien, ausgenommen Kältemittel und Öl für Wartungsarbei­ten, dürfen in Maschinenräumen nicht gelagert werden;
f)        zum Abschalten der Kälteanlage ist außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernabschaltung vorzusehen;
g)     es ist eine mechanische Lüftung vorzusehen. Eine mechanische Lüftung ist mit einer unabhängigen Notsteuerung außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür auszurüsten;
h)     nach außen führende Öffnungen dürfen sich nicht unter Flucht- und Rettungs­treppen befinden;
i)        alle Rohrleitungen und Kanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Ma­schinenräumen führen, müssen dicht sein;
j)        geeignete Feuerlöschausrüstungen müssen vorhanden sein;
k)      Alarmeinrichtungen und Detektoren müssen vorhanden sein.
 
Die Punkte a) und e) gelten nicht für besondere Maschinenräume.