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Lagern oder Bereitstellen von Druckgasflaschen

Als Kälte-Klima-Fachbetrieb kaufen wir regelmäßig Kältemittelflaschen (HFKW, Sicherheits­gruppe A1) ein und bewahren diese bis zur Verwendung in einem dafür vorgesehe­nen Raum auf. Vom Gewerbeaufsichtsamt wurde jetzt angefragt, ob wir Druckgas­flaschen lagern. Handelt es sich in unserem Fall um eine Lagerung oder eine Bereit­stellung von Kältemittel? Schließlich wollen wir die Kältemittel ja nicht langfristig la­gern. Welche Vorschriften sind im Falle einer Überprüfung zu beachten?


Zu Ihrer Fragestellung gibt es zwei aktuelle Technische Regeln, die TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckbehälter“ und die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Die früher geltenden Technischen Regeln TRG 280 und TRG 402 wurden, wie bereits im Januar 2013 an dieser Stelle mitgeteilt, zurückge­zogen. Die TRGS 510 grenzt das Lagern und Bereitstellen von Gefahrstoffen zeitlich sehr klar voneinander ab. „Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am dar­auffolgenden Werkstag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“ Im Allgemeinen dürfte es sich in Ihrem Fall um eine Lagerung von Druckgasflaschen handeln, da man nicht immer davon ausgehen kann, dass die Kältmittel innerhalb eines Tages verwendet werden. Also ist hier die TRGS 510 heranzuziehen. Für die Benutzung und Verwendung von Druckgasflaschen im Service oder auf der Baustelle gilt dagegen die TRBS 3145. Bei einer Lagerung von Gasen unter Druck (Gefahrenhinweis H280) gilt, dass diese ab einer Menge von 2,5 l in einem Lager gelagert werden müssen. Die Informationen über mögliche Gefahren, die von einem Gas ausgehen, finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 2 „Mögliche Gefahren“. Für das Lagern von Druckgasflaschen gilt natürlich immer der Grundsatz, dass die Gefährdung von Personen oder der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren ist. So muss ein Lager für Druckgasflaschen eine ausreichende Be- und Entlüftung be­sitzen. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Boden­fläche des Lagerraumes vorhanden sind. Zur Vermeidung von gefährlichen An­sammlungen dürfen sich keine Gruben, Kanäle, Abflüsse oder Kellerzugänge im La­ger befinden. Für Lagerräume unter Erdgleiche werden besondere Anforderungen an die Lüftung gestellt. Die Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen und Herabfallen gesichert werden. Die Lagerräume müssen durch feuerhemmende Bauteile von angrenzenden Räu­men getrennt sein. Im Lager selbst dürfen Gase nicht umgefüllt werden. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiese­nen Beschäftigten übertragen. Falls Sie zusätzlich brennbare oder giftige Gase lagern, sind weitere Vorschriften einzuhalten. Weitere Informationen zu den Technischen Regeln können Sie von der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz (BAUA) unter www.baua.de herunterladen.