Zum Hauptinhalt springen

Neue Druckgeräterichtlinie

Ich habe eine Frage zur neuen Druckgeräterichtlinie, die ab dem 19. Juli 2016 anzu­wenden ist. Muss für alle Druckgeräte und Baugruppen, die ab diesem Datum in den Verkehr gebrachten werden, eine Konformitätserklärung gemäß DGRL 2014/68/EU erstellt werden? Was gilt für Druckgeräte und Baugruppen die zu diesem Zeitpunkt beim Händler oder Hersteller im Lager sind?


Eine berechtigte Frage, da man ja als Errichter einer Anlage immer darauf zu achten hat, dass die Konformitätserklärung auch dem aktuellen Stand der dazugehörigen Richtlinie (in diesem Fall EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68) entspricht.

Ein Übergangszeitraum von der „alten“ zur „neuen“ Druckgeräterichtlinie ist nicht vor­gesehen. Somit wird die Richtlinie 97/23/EG am 19.06.2016 außer Kraft gesetzt und die Richtlinie 2014/68/EU muss angewendet werden.

Nun zu der von Ihnen gestellten Frage. Was passiert nun mit Druckgeräten und Bau­gruppen die am 19. Juli 2016 noch nicht in Verkehr gebracht sind, für die aber eine „alte“ Konformitätserklärung vorliegt bzw. was ist mit Druckgeräten und Baugruppen die zwar schon in Verkehr gebracht wurden, aber beim Händler auf Lager liegen?

Hierzu findet man in der EU-Richtlinie 2014/68 folgende Hinweise:

(59) In der Richtlinie 97/23/EG ist eine Übergangsregelung vorgesehen, der zufolge Druckgeräte und Baugruppen in Betrieb genommen werden dürfen, die den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, diese Übergangsregelung auch in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

(60) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung innerstaatlicher Maß­nahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 97/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendung der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung die­ser Richtlinie Druckgeräte und Baugruppen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

Artikel 48 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugrup­pen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden Vorschriften entsprechen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. DE27.6.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 189/199

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbe­triebnahme von unter die Richtlinie 97/23/EG fallenden Druckgeräten oder Baugrup­pen, die mit jener Richtlinie übereinstimmen und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr ge­bracht wurden, nicht behindern.

(3) Gemäß der Richtlinie 97/23/EG von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

 

Aus diesen Regelungen folgt, dass Lagerbestände des Herstellers, die am 19. Juni 2016 noch nicht in Verkehr gebracht sind, ohne Probleme mit der „alten“ Konformi­tätserklärung verkauft werden können. Gleiches gilt natürlich für Geräte und Bau­gruppen, die zu diesem Zeitpunkt beim Händler oder Großhändler im Lager liegen und damit bereits in den Verkehr gebracht sind.

Auch ältere Druckgeräte oder Baugruppen, die schon vor einiger Zeit in den Verkehr gebracht wurden (z. B. gebrauchte Geräte) dürfen weiterhin in Betrieb genommen werden, sofern sie der Richtlinie 97/23/EG entsprechen.

 

Eine Ablauffrist für diese Übergangsbestimmung wurde bisher nicht veröffentlicht.