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Hygieneanforderungen bei Verdunstungskühlanlagen

Ein Kunde von uns ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit dem Hinweis auf eine neue ‚Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider‘ angeschrieben worden. Betrifft dieses Thema auch den Kälteanlagenbauerfachbetrieb?


Am 19.8.2017 ist die 42. BlmSchV[1] in Kraft getreten. Dies hat weitreichende Folgen für das Betreiben und Errichten von wasserbenetzten Rückkühlanlagen.

 

So besteht beispielsweise für alle Anlagen, auch solche im Bestand,

eine

  • Registrierungspflicht bis zum 19.8.2018. Auch sind die
  • Zeitintervalle und die Befugnisse für die mikrobiologische Untersuchung nun klar festgeschrieben. Weiter ist ein
  • Sachverständiger in regelmäßigen Abständen hinzuzuziehen.  

Auch der Anlagenbauer ist bei der Errichtung im hohen Maße gefordert, sich an die Vorgaben der  42. BlmSchV zu halten.

 

Durch diese veränderten Randbedingungen sollten rein trockene Rückkühlsysteme wieder etwas mehr Beachtung bei der Auswahl des „richtigen“ Rückkühlsystems finden, da diese Rückkühlanlagen nicht in den Geltungsbereich der 42. BlmSchV fallen.

 


[1] 42. Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017 "Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)"