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Öko-Design-Richtlinie

Muss für die nachfolgend beschriebene Kälteanlage die Ökodesign-Richtlinie, (Verordnung (EU) 2016/2281) beachtet werden?   Kurzbeschreibung der Kälteanlage:   Prozesskühler mit einer Vorlauftemperatur von 5 °C und Nennkühlleistung < 2 MW Kälteträger Wasser Anzahl hergestellte Kälteanlagen max. 6 Stück Verdampfer-Verdichtereinheit im Herstellerwerk gefertigt und im Maschinenraum eines Gebäudes installiert Rückkühler im Herstellerwerk gefertigt und auf dem Dach des Gebäudes installiert Kältemittel-Rohrleitungen zwischen Verdampfer-Verdichtereinheit und Verflüssigereinheit werden auf der Baustelle verlegt.


Die Verordnung (EU) 2016/2281[1] gilt für Multisplit- und VRF-Klimageräte und für Flüssigkeitskühlsätze mit Kaltwasservorlauftemperaturen über 2 °C und Leistungen bis 2 MW. Geräte, die die in der Verordnung definierten Mindesteffizienzanforderungen nicht erfüllen, dürfen kein CE-Kennzeichen bekommen und ab Januar 2018 nicht mehr in den EU-Staaten verkauft werden. Die Hersteller der Geräte und die Unternehmen, die solche Geräte importieren und in Verkehr bringen, sind für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich. Der Geltungsbereich ist in Artikel 1 beschrieben. Danach gilt die Verordnung für „Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW“. Die Formulierung „hohe Betriebstemperatur“ bedeutet Vorlauf > 2 °C, da für die Prozesskühler mit Vorlauftemperaturen < 2 °C bereits die Verordnung (EU) 2015/1095 vorliegt. Die Verordnung (EU) 2016/2281 gilt nicht für „Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von über + 12 °C“. Diese Obergrenze der Vorlauftemperatur wird aber nur für Prozesskühler und nicht für Komfortkühler eingeführt. Da es bei der Fragestellung um einen Prozesskühler mit einer Vorlauftemperatur von 5 °C geht, fällt dieser bezüglich der Vorlauftemperatur unter die Verordnung. Der für die Beantwortung der Frage entscheidende Satz in der Verordnung ist (Artikel 1, Absatz 2, Punkt k): „Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: k) Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden.“ In diesem Satz ist wiederum das entscheidende Wort, das Wort „einzeln“. Der Autor dieses Artikels interpretiert „einzeln“ mit einer Anlage. Bei dieser Interpretation müsste die Ökodesign-Richtlinie (EU) 2016/2281 in diesem Fall beachtet werden, da sechs Anlagen hergestellt werden. Wenn nur eine Anlage hergestellt werden würde, müsste die Verordnung nicht eingehalten werden, da dann das Wort „einzeln“ zutrifft und die in der Verordnung unter dem o.g. Punkt k) genannten weiteren Bedingungen „Sonderanfertigung“ und „am Aufstellungsort zusammengebaut“ gemäß Fragestellung für die konkrete Anlage zutreffen. Für die beschriebene Anlage muss aus unserer Sicht die Ökodesign-Richtlinie angewandt werden.
[1] Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Zeitplan: Grenzwerte gelten ab 1.1.2018 Als download verfügbar unter eur-lex.europa.eu