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Ordnungswidrigkeiten gemäß ChemOzonschichtV

Mit welchen Konsequenzen muss ein Betreiber rechnen, wenn er eine entdeckte Undichtigkeit an einer R22-Anlage nicht sofort reparieren lässt?


Grundsätzlich gilt: Wenn Undichtigkeiten an R22-Anlagen nicht beseitigt werden, handelt es sich um Verstöße gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung die als Ordnungwidrigkeit geahndet werden:   § 6      Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. (…),
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,
  4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder  (...)
  Diese Ordnungswidrigkeiten werden laut § 26 Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe bis zu fünfzigtausend Euro geahndet.