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Energetische Inspektion gemäß § 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Wie bereits an dieser Stelle berichtet, haben laut § 12 der Energieeinsparverordnung[1] (EnEV) Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt die Pflicht, innerhalb bestimmter Zeiträume (in Abhängigkeit vom Alter der Anlage) energetische Inspektionen durchführen zu lassen (siehe KK Dezember 2013).       Welche Sachkunde benötige ich, um diese Prüfung durchführen zu können? In der EnEV ist die Rede von Hochschulabschlüssen. Bin ich als Kälteanlagenbauermeister ebenfalls qualifiziert, solche Inspektionen durchzuführen?


[1] Energieeinsparverordnung Nichtamtliche Lesefassung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)

In § 12, Absatz 5 der EnEV wird der Kreis der fachkundigen Personen für die energetische Inspektion wie folgt beschrieben:

„Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere

 2.   Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder

b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.“

Mit der Formulierung „insbesondere“ wird deutlich gemacht, dass nicht ausschließlich Personen mit Hochschulabschluss als fachkundig einzustufen sind. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass gleichwertige Bildungsabschlüsse als Basis für die Berechtigung anerkannt werden können.

Die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse wird durch den „Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“[1] (DQR) geregelt.

Laut DQR werden folgende Abschlüsse dem Niveau 6 zugeordnet:  Bachelor  Fachkaufmann (Geprüfter)

 Fachschule (z. B. Staatlich geprüfter Techniker)

 Fachwirt (Geprüfter)  Meister (Geprüfter) …  

Zur Erläuterung soll darauf verwiesen werden, dass in Deutschland der klassische technische Hochschulabschluss Diplom-Ingenieur durch den Abschluss Bachelor of Science ersetzt worden ist.

Auch verschiedene Fachpublikationen vertreten die Ansicht, dass der Abschluss als Kälteanlagenbauermeister oder Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik als Grundqualifikation für die Fachkunde anerkannt werden kann.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der energetischen Inspektion und zur korrekten Dokumentation der gefundenen Ergebnisse ist die Teilnahme an einem Qualifizierungsseminar notwendig. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Fachkundigen ein Zertifikat in dem bestätigt wird, dass die energetische Inspektion nach § 12 EnEV durchgeführt werden darf. Verschiedene Bildungseinrichtungen der Branche bieten Weiterbildungsmaßnahmen an, in denen das notwendige Zusatzwissen erworben werden kann.

Laut der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen EnEV 2013 besteht die Pflicht, dass die Inspekteure von Klimaanlagen bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer für jeden auszustellenden Inspektionsbericht beantragen. Dies dient dazu, effektivere Kontrollen durchführen zu können.

Für Deutschland ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) zur Registrierstelle ernannt worden. Die Vergabe der Registriernummer erfolgt elektronisch über eine Webseite des DIBt. Der Ausstellungsberichtigte muss zunächst ein Benutzerkonto (Account) anlegen, um Registriernummern beziehen zu können. Es wird für jede Registriernummer eine Gebühr von 5,50 € erhoben

  www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/GF-EnEV-Registrierstelle.html
[1] Der „Gemeinsame Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)“ trat zum 1. Mai 2013 in Kraft.