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Der R22-Ausstieg steht bevor: Wartung an Altanlagen

Auf der Internetseite der Bundesfachschule wurden wir auf Ihr Merkblatt zum Verbot des Kältemittels R22 aufmerksam.       Dort heißt es „das Betreiben einer R22-Anlage über den 01.01.2015 hinaus ist prinzipiell möglich, solange nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen werden muss“.       Dazu ergibt sich folgende Rückfrage: Stellt eine routinemäßige Wartung einschließlich Dichtheitsprüfung bereits einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf einer Anlage dar, oder darf eine bestehende Anlagen mit H-FCKW - so lange keine weiteren Eingriffe zu erwarten sind - weiter gewartet werden?


In dem Merkblatt, welches sich in erster Linie an den Betreiber richtet, haben wir eine vereinfachte Darstellung des Sachverhaltes gewählt. Genau genommen ist das Verwenden von R22 verboten. Nach EG-Verordnung 1005/2009 ist das Verwenden definiert als „Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken.“ Eine direkte Dichtheitskontrolle mit einem elektronischen Lecksuchgerät ist ohnehin kein Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Das Umweltbundesamt macht uns zwischenzeitlich auf einen Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit aufmerksam, der die Begriffsbestimmung für die "Verwendung" gegenüber der Verordnung 1005/2009 erheblich erweitert. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Monat 11 "Verwendung von R22 und anderen HFCKW".

Die routinemäßige Wartung und Dichtheitsprüfung an Kälte- und Klimaanlagen mit H-FKW-Kältemitteln ist ab dem 1.1.2015 nicht nur erlaubt, sondern ab 3 kg Füllmenge auch weiterhin Pflicht. In § 4 Abs. 2 der ChemOzonschichtV heißt es „Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die 3 kg oder mehr geregelte Stoffe als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden.“ Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist in Artikel 23 der EG-Verordnung 1005/2009 geregelt:

Anlagen mit Füllmengen von

Häufigkeit der Dichtheitskontrolle

3 kg oder mehr geregelten Stoffemindestens alle 12 Monate
30 kg oder mehr geregelten Stoffemindestens alle sechs Monate
300 kg oder mehr geregelten Stoffemindestens alle drei Monate
Ausnahmen gelten für für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten,Es darf aber keinesfalls Kältemittel nachgefüllt werden. Alle Reparaturen, die voraussetzen, dass Kältemittel zurückgewonnen und anschließend wieder eingefüllt wird, sind ab 2015 ebenfalls verboten.