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Mehrteilige zentralisierte Kältanlagen

Laut Anhang III der EG-Verordnung 517/2014 sind ab 1. Januar 2022 „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (…) verboten“.     Fallen unter den Begriff der "mehrteiligen zentralisierten Kälteanlage" nur Anlagen mit mehreren Verdichtern oder beispielsweise auch ein Verbund mit einem Verdichter und mehreren Kühlräumen?


Zur Beantwortung Ihrer Frage ist in Artikel 2 Absatz 37 der EG-Verordnungen 517/2014 folgende Begriffsbestimmung zu finden: (37) „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind; Gemeint sind also Anlagen mit mindestens zwei Verdichtern.