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Gefahrguttransport: Neue Reglung ab 2015


Zum 1. Januar 2015 traten Änderungen zum ADR in Kraft. Diese sind in der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 06. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722 mit Anlage­band) enthalten. Die Betriebe haben nunmehr 6 Monate Zeit, ihre Prozesse anzupassen und die Vorschrift umzusetzen.

Änderung der UN-Nummer:

Die Änderungen der ADR-Vorschriften sind je nach Branche von unterschiedlicher Bedeutung. So gibt es etwa im Entsorgungsbereich eine neue Möglichkeit, leere un­gereinigte Gefahrgutverpackungen zu befördern.

Überarbeitung der Gefahrzettel:

Leichte Lockerungen der Bestimmungen gibt es bei der Verwendung von Kühl- und Konditionierungsstoffen. Das betrifft beispielsweise die Verwendung von Tro­ckeneis zur Kühlung von Versandstücken. Künftig besteht die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht nur dann, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht.

Rauchverbot auch für elektronische Zigaretten:

Das Rauchverbot beim Gefahrguttransport ist nun auch auf elektronische Zigaretten ausgeweitet worden

Die „1000-Punkte-Regelung“ bleibt bestehen. Somit ergeben sich keine wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen.

Das ADR schreibt vor, dass Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind, unterwiesen sein müssen. Die Unterweisung ist in regelmä­ßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Denken Sie also daran, ihr Personal rechtzeitig zu schulen.