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Installation mobiler Splitklimaanlagen

Wir hatten im Freundeskreis eine kontroverse Diskussion darüber, ob sogenannte „mobile Splitklimaanlagen“ vom Laien selbst installiert werden dürfen, oder ob das dem Fachmann überlassen werden muss.


Aus unserer Sicht lautet die Antwort, dass die Installation in der Regel durch eine zertifizierte Person und einen zertifizierten Betrieb erfolgen muss. Bei „mobilen Splitklimageräten" handelt es sich im Prinzip um Splitklimaanlagen, die nicht fest an einer Wand verschraubt werden müssen und bei denen Innen- und Au­enteil im Allgemeinen durch eine mit Schnellkupplung versehene, vorgefüllte Kältemittelleitung verbunden werden. "Mobil" steht in diesem Fall dafür, dass die Geräte ohne großen Aufwand an einen anderen Aufstellungsort gebracht werden können. Im Sinne der Verordnung 517/2014 handelt es sich natürlich um ortsfeste[1] Anlagen. In der Beschreibung zu den Geräten ist beispielsweise folgende Passage zu finden: „Die Kältemittelleitung ist mit einer Schnellkupplung versehen zum einfachen selbst installieren. Die Anlage ist, wie der Kältemittelschlauch, komplett vorgefüllt und kann daher ohne Techniker installiert werden.“ Diese Aussage ist natürlich falsch. Die Anlage darf nur von einer zertifizierten Person installiert werden, auch wenn es sich nur um das Verbinden einer Schnellkupplung handelt.

In der Verordnung (EU) 517/2014 ist zum Begriff „Installation“ folgende Erläuterung zu finden

„Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Be­triebs, welches die Verbindung von Gasleitungen eines Systems zur Schließung ei­nes Kreislaufs beinhaltet, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusam­menbau befüllt werden muss oder nicht.“

Die EU-Kommission hat erst wieder am 3. Juni 2015 im Regelungsausschuss der F-Gase-Verordnung betont, dass auch beim Vorhandensein einer Schnellkupplung die Installation durch einen zertifizierten Betrieb/Techniker erfolgen muss. Ein französi­sches Unternehmen wollte geklärt wissen, ob ihre Anlagen nicht als hermetisch ge­schlossen anzusehen sind, da es aufgrund ihrer besonderen Ausführung der „Schnellkupplung“ keine Emissionen geben könne. Das Unternehmen wollte die Kommission beim Europäischen Gerichtshof verklagen. Die Klage wurde gar nicht angenommen.

Da sich viele Hersteller dieser Problematik bewusst sind, aber trotzdem ein Gerät legal an den Endkunden verkaufen wollen, werden auch mobile Splitklimageräte mit verbundenem Innen- und Außenteil ausgeliefert. Dagegen wäre zunächst nichts ein­zuwenden, da bei einer solchen Klimaanlage auf den ersten Blick tatsächlich keine Installation im Sinne der Verordnung notwendig ist und es sich um ein steckerfertiges Gerät handelt.

Beim näheren Hinsehen stellt sich aber die Frage, wie sich in der Praxis ein solches Gerät ohne Auftrennung des Kältemittelkreislaufs vernünftig aufstellen lässt. Hinstel­len und Gebäude außenherum mauern? Riesenloch in die Mauer stemmen und Au­ßenteil durchschieben? Der Betreiber ist wohl kaum bereit, ein Fenster dauerhaft of­fen zu lassen, um die Kältemittelleitung durchzuführen. Auch die angebotenen Ver­längerungsleitungen lassen sich sicher nicht ohne Öffnen des Kältemittekreislaufes einbauen.

Daher können mobile Splitklimaanlagen eigentlich nur dann glaubhaft als geschlos­sen gelten, wenn sie keine Schnellkupplung haben, sondern die Leitungen wirklich fest montiert sind, bzw. als hermetisch geschlossene Einrichtung ausgeführt sind.

Artikel 11 Absatz 5 der F-Gase-Verordnung bietet auch gleich die notwendige Geset­zesgrundlage, um den Verkauf derartiger Geräte zum Aufbau durch den Endkunden zu verbieten: „Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.“


[1] „ortsfest“ während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung, was auch bewegliche Raumklimageräte einschließt (Verordnung (EU) 517/2014)