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Aufzeichnungspflichten

Ab wann gelten die Aufzeichnungspflichten für Kälte- und Klimaanlagen mit fluorier­ten Treibhausgasen und Füllmengen unter 3 kg. Müssen in den Aufzeichnungen An­gaben zu den enthaltenen Treibhausgasen in CO2-Äquivalenten gemacht werden?


Aufzeichnungen sind für Einrichtungen zu führen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Für alle anderen Einrichtungen gilt keine Aufzeichnungspflicht. Geprüft werden müssen ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen und Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sofern sie mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalente fluorierte Treibhausgase bzw. 10 t CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen, enthalten. Eine Ausnahme bilden Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (6 kg im Fall von hermetisch geschlossenen Einrichtungen), die erst ab 1. Januar 2017 Kontrollen unterzogen werden müssen. Die EG-Verordnung 517/2014 schreibt hinsichtlich der Einheit in der die Füllmenge in den Aufzeichnungen anzugeben ist, nichts vor. In Artikel 6 heißt es lediglich die Auf­zeichnungen müssen u a. folgende Angaben enthalten: a) Menge und Art der fluorierten Treibhausgase b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die .... hinzugefügt wurde. Hier ist nicht die Rede davon, dass die Angaben auch in CO2-Äquivalenten gemacht werden müssen. Es ist aber in jedem Fall empfehlenswert, den GWP-Wert des Käl­temittels und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten in den Angaben zur Anlage anzu­geben, da diese Information wichtig für die Einstufung der Häufigkeit der Dichtheits­kontrolle ist.