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Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderungen der Gefahrstoffverordnung


Die Betriebssicherheitsverordnung ist neu gefasst und unter dem geänderten Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Ar­beitsmitteln“ am 6. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt[1] veröffentlicht worden. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsver­ordnung vom 27. September 2002 außer Kraft

Aufgrund der umfangreichen strukturellen Änderungen, war eine Neufassung der Verordnung erforderlich.

 

Ziele sind die Beseitigung inzwischen bekannt gewordener rechtlicher und fachlicher Mängel, eine bessere Umsetzung von EU-Recht, der Abbau von Bürokratiekosten, die Beseitigung von Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, die Verbesserung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften und nicht zuletzt eine Verbesserung der Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber. Insgesamt wird die neue Verordnung konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltet.

 

Gleichzeitig wurde zur Bereinigung der Regelungen zum betrieblichen Explosions­schutz auch die Gefahrstoffverordnung geändert.

 

Wesentliche Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung:

Ø  Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Das im Ausschuss für Be­triebssicherheit dazu bisher gewählte verordnungswidrige Konstrukt der „si­cherheitstechnischen Bewertung“ wird somit überflüssig.

Ø  Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Sie gelten künftig gleichermaßen für Arbeitsmittel und für überwa­chungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Sie gelten auch für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel, so dass es kei­ner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverant­wortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.

Ø  Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkon­former Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.

Ø  Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmitteln und Anlagen wer­den in Anlehnung an die vor 2002 geltenden Einzelverordnungen anlagenbe­zogen zusammengefasst und übersichtlich in Anhängen zur Verordnung dar­gestellt. Mit einem weiteren Anhang wird konzeptionell die Möglichkeit eröff­net, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüf­pflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrie­ben.

Ø  Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt.

Ø  Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen Zu­gelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert.

Ø  Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet,

Ø  Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich.

Ø  Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, mit denen aktuellen Un­fallschwerpunkten (Instandhaltung, Montage, Installation, besondere Betriebs­zustände, Betriebsstörungen, Manipulation von Sicherheitsein­richtungen) ent­gegengewirkt werden kann.

Ø  Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit einer geringen Gefährdung kann der Ar­beitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Ø  Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bun­desregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verrin­gerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Ar­beit dienen.

Ø  Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird beseitigt. Dazu wurde die Gefahrstoffverordnung geändert. Dabei werden Missverständnisse hinsichtlich einer zusätzlichen und eigenständigen Doku­mentation speziell für den Explosionsschutz ausgeräumt. Da die Explosions­gefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurtei­lung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nun­mehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.


[1] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 4/2015 vom 6. Februar 2015