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Kennzeichnungspflicht für Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen

Hat die Verordnung (EU) 517/2014 auch Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Kälteanlagen?


In der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen neuen F-Gase-Verordnung 517/2014 ist in Artikel 12 geregelt, dass Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Behälter, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die notwendige Kennzeich­nung tragen müssen, wenn sie in den Verkehr gebracht wer­den.

Zuständig ist derjenige, der das Erzeugnis in Verkehr bringt, also üblicherweise der Hersteller (bei individuell gefertigten Anlagen kann das der Kälteanlagenbauer sein) oder der Importeur.

Die Kennzeichnung besteht aus

Ø dem Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder zu sei­nem Funkti­onieren benötigt,

Ø der anerkannten industriellen Bezeichnung des Kältemittels,

Ø ab 1 Januar 2017 der Menge der im Erzeugnis enthaltenen fluorierten Treib­hausgase in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase,

Ø gegebenenfalls, dem Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch ge­schlossenen Einrichtungen enthalten sind.

Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen in unmittelbarer Nähe der Zugangsstelle für das Befüllen oder Rückgewinnen bzw. auf dem Teil der Anlage, der das Kältemittel enthält. Die Kennzeichnung muss in den Amtssprachen des Mitgliedsstaates abgefasst wer­den, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.

Die oben genannten Informationen müssen zusätzlich in den Bedienungsanleitungen angegeben werden.

All diese Forderungen sind weitgehend identisch mit der „alten“ F-Gase-Verordnung.  Neu hinzugekommen ist die Forderung, dass bei Erzeugnissen und Einrichtun­gen, die flu­orierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert von 150 oder mehr ent­halten, diese Infor­mationen auch in zu Werbezwecken genutzten Beschreibun­gen anzugeben sind (siehe Verordnung (EU) 517/2015 Artikel 12 Absatz 13).

Sofern Sie Werbematerial veröffentlichen – speziell im Internet – sollten Sie darauf achten, dass dieser Pflicht nachgekommen wird.