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Abfallnachweise bei der Rücknahme von Kältemitteln

Dürfen nach § 6 der ChemKlimaschutzV zertifizierte Kälte-Fachbetriebe Ihren Kun­den bestätigen, dass das zurückgewonnene Kältemittel fachgerecht entsorgt wurde?   Bei uns wird das zurückgewonnene gebrauchte Kältemittel in Sammelbehältern – so­genannten „Recycling-Flaschen“ - gesammelt, bis diese voll sind und dann beim Großhändler zurückgegeben werden. Wir erhalten dann eine Entsorgungsbestäti­gung für den Gesamtbehälter, welche wir ja nicht an unseren Kunden weitergeben können, der nur eine Teilmenge beigetragen hat. Wie können wir unserem Kunden die Entsorgung des Kältemittels bestätigen?


Natürlich dürfen und müssen Sie als Fachbetrieb Ihrem Kunden bestätigen, dass Sie den Abfall (zur Verwertung) entgegengenommen haben. Die Kleinmengenregelung nach KrWG (diese gilt, wenn nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle jährlich anfallen) für Kältemittel und andere gefährliche Abfälle funktioniert in den meisten Fällen wie folgt:

  • Bei der Übergabe des Abfalls füllen Sie einen Übernahmeschein aus. Der Ab­fallerzeuger (Ihr Kunde) einen erhält den weißen Übernahmeschein zur Ver­bleibskontrolle. Sie behalten davon den gelben Durchschlag
  • Sie erhalten bei Abgabe der Entsorgungs-/Recyclingflasche eine Entsorgungs­bestätigung (Übernahmeschein) von Ihrem Großhändler (weißer Durchschlag)

Wenn die Summen Ihrer weißen und gelben Zettel übereinstimmen, also wenn Sie genauso viel Kältemittel abgegeben wie angenommen haben, dann ist alles in Ord­nung. Sie müssen lediglich alle Belege sortiert mindestens 5 Jahre lang aufbewah­ren.

Die Übernahmescheine sind im Handel als Durchschreibesatz erhältlich

Im Falle von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel sind die Nachweise übrigens nicht nur nach Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert, sondern auch gemäß §4 Abs. 3

der ChemKlimaschutzV. Dort ist folgende Regelung zu finden:

„(3) Wer

1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt

oder

2. (…),

hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zuberei­tungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zu­ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“