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Leckageerkennungssystem

Wir betreuen eine Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 180 kg R404 A (GWP-Wert von 3920), was einer Menge von mehr als 500 t CO2-Äquivalent entspricht.   Bisher wurden die Dichtheitskontrollen alle drei Monate durchgeführt, da kein Lecka­geerkennungssystem installiert ist. Jetzt hat die kontrollierende Behörde aber ein Le­ckageerkennungssystem gefordert. Muss das wirklich sein? In der F-Gase-Verord­nung ist schließlich in Artikel 4 Absatz 3 folgende Regelung zu finden:   „(3) Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gemäß Absatz 1 gelten die folgen­den Abstände: (…)   c) bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, mindestens einmal alle drei Monate oder min­destens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.„   Welchen Sinn hat denn diese Formulierung, wenn immer ein Leckageerkennungs­system gefordert wird?


Die Forderung nach einem Leckage-Erkennungssystem ist im beschriebenen Fall ge­rechtfertigt.

In Artikel 5 wird gefordert, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhaus­gase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, sicher­stellen müssen, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem ver­sehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.

Dass in Artikel 4 die Möglichkeit eingeräumt wird, Anlagen mit Füllmengen ab 500 t CO2-Äquivalent ohne Leckageerkennungssystem vierteljährlich zu prüfen, hat somit keine praktische Bedeutung. Eventuell kann diese Regelung für eine Übergangszeit bis zum Nachrüsten des Leckageerkennungssystems herangezogen werden.

Übrigens gilt die Pflicht, Anlagen mit einer Füllmenge ab 500 t CO2-Äquivalent mit ei­nem Leckageerkennungssystem auszurüsten, nicht nur für Neuanlagen. Auch beste­hende Einrichtungen müssen nachgerüstet werden.