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Energetische Inspektion nach EnEV

Wir haben eine Frage zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen.   Sofern 12 kW Kälteleistung und/ oder 4.000 m³/h bezogen auf das Gebäude anfallen, muss laut Energieeinsparverordnung (EnEV) eine energetische Inspektionen erfol­gen.   Fallen dann auch RLT-Geräte ohne Kälteregister unter die Pflicht zur Prüfung oder gilt die nur dann wenn auch eine Kühlfunktion erfüllt wird (z.B. wenn diese Kühlboxen durchströmen)?   Ist es richtig, dass Anlagen wie z.B. WC-Ablüfter oder RLT-Anlagen in der Küche in der sich nur ein Heizregister befindet, außer Acht gelassen werden können?


Es werden nur RLT- Anlagen mit Kühlfunktion untersucht. Anlagen ohne Kühlregister brauchen demzufolge nicht inspiziert zu werden!

Sobald aber irgendwo dezentral z. B. Kühlregister mit Kälteleistung versorgt werden, dann muss diese Anlage bzw. dieser Anlagenteil ganz klar untersucht werden.

Die anderen Anlagen, die Sie erwähnten, werden nicht inspiziert!

Bedenken Sie bitte auch, dass der Bezug des Geltungsbereiches 12 KW, 4.000 m³/h  auch auf sogenannte Nutzereinheiten anzuwenden ist.

Ein Beispiel: Ein Betrieb mit einer Metzgerei als eigenständiger Nutzungsbereich (Kühlleistung 7 KW) und mit Büroräumen im gleichen Gebäudesegment, ebenfalls mit 7 KW Kühlleistung, müssen nicht untersucht werden.

Eine Pension mit 6 Zimmern und jeweils 3 KW Leistung je Zimmer/ Ferienwohnung muss demgegenüber untersucht werden, da die Pension insgesamt als eine Nut­zungseinheit gilt.