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HFO-Anlagen – wie häufig Dichtheitskontrolle?

Wir haben vor kurzem unsere erste Kälteanlage mit dem Kältemittel R1234yf gebaut und in Betrieb genommen. Beim Ausfüllen des Betriebshandbuches bin ich dann auf die Frage gestoßen, wie oft die Anlage mit einer Kältemittelfüllmenge von 10 kg auf Dichtheit kontrolliert werden muss.


Gemäß der gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 muss die be­schriebene Kälteanlage nicht auf Dichtheit kontrolliert werden.

Das liegt vor allem daran, dass es sich bei dem genannten Kältemittel nicht um ein fluoriertes Treibhausgas im Sinne der Verordnung handelt. Fluorierte Treibhausgase sind nur die Stoffe, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind einschließlich der Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten.

Damit fallen Anlagen, die mit R1234yf gefüllt sind, generell nicht unter die meisten Bestimmungen der F-Gase-Verordnung. So entfällt beispielsweise auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Anlage mit dem Hinweis, dass die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält und die Pflicht ein Betriebshandbuch zu führen.

Egal, ob gesetzlich vorgeschrieben oder nicht – Sie können natürlich ein Betriebs­handbuch für die Anlage anlegen und in diesem sinnvolle Intervalle für Dichtheitskon­trollen oder andere Wartungs- oder Überprüfungstätigkeiten festlegen. Den Betreiber sollten Sie aber darüber informieren, dass es sich hierbei nicht um Vorgaben aus der Verordnung handelt.

Übrigens, selbst wenn es sich bei R1234yf um ein fluoriertes Treibhausgas im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 handeln würde, aufgrund des geringen GWP-Wertes würde die Grenze für die regelmäßige Dichtheitskontrolle von 3 t CO2-Äqui­valent erst bei einer Füllmenge von 750 kg erreicht.

Anders sieht die Situation dagegen bei Gemischen aus HFO und fluorierten Treib­hausgasen aus (z. B. R448A (R32/125/1234yf/1234ze(E)/134a) und R449A (R32/125/1234yf/134a (24,3%/24,7%/25,3%/25,7%)). Bei derartigen Gemischen wird zur Berechnung des Gesamt-GWP-Wertes auch der GWP-Wert der HFO einbezo­gen.