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Kennzeichnungspflicht nach F-Gase-Verordnung

Ab 01.01.2017 müssen Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die fluorierte Treib­hausgase enthalten, zusätzlich zur bisherigen Kennzeichnung auch mit der Füll­menge in CO2-Äquivalent und mit dem GWP-Wert des Kältemittels gekennzeichnet sein. Bei welcher Anlagenfüllmenge beginnt diese Pflicht?


Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Anlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen gefüllt sind (siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014), unabhängig von ih­rer Füllmenge. Aus der Kennzeichnung geht dann gegebenenfalls hervor, dass die Anlage keiner Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle unterworfen ist.

Die Kennzeichnungspflicht besteht übrigens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, d.h. bestehende Anlagen müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung bestehender Anlagen muss nicht an die neuen Verordnungen ange­passt werden.

Abschließend soll noch erwähnt werden, dass die Kennzeichnungspflicht ab 2017 le­diglich erweitert wird, da die grundsätzliche Pflicht schon seit 2007 existiert.