Zum Hauptinhalt springen

Inverkehrbringen von vorgefüllten Anlagen

Laut Artikel 14 der Verordnung 517/2014 (F-Gase-Verordnung) dürfen ab dem 1. Ja­nuar 2017 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten Kältemittel im Rahmen des Quotensystems für die maxi­malen Kältemittelmengen berücksichtigt sind. Dies muss in Form einer Konformitäts­erklärung dokumentiert werden. Gibt es inzwischen Informationen darüber, wie diese Dokumentation aussehen muss?


Artikel 14 (2) Satz 1 sowie Artikel 14 (3) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluo­rierte Treibhausgase gelten ab 1. Januar 2017 auch für Hersteller innerhalb der EU. Damit müssen Hersteller vorbefüllter Einrichtungen dokumentieren, dass die von ihnen verwendeten (eingefüllten) HFKW im Rahmen des Quotensystems berücksich­tigt sind. Diese Hersteller stellen dann eine Konformitätsbescheinigung aus.

Der Hersteller oder Einführer der flourierten Treibhausgase (nicht der Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen) verfügt über die erforderliche Quote, um eine gewisse Menge dieser Stoffe in den Verkehr zu bringen. Beim Inverkehrbringen bestätigt der Hersteller oder Einführer der HFKW dies gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen bzw. dem Zwischenhändler (und letzterer wiederum gegenüber dem Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen). Dies ist grundsätzlich die Basis für die oben erwähnte Konformitätserklärung.

Das genaue Verfahren wurde jetzt durch eine Durchführungsverordnung[1] der EU festgelegt. In dieser Verordnung ist eine Vorlage der Konformitätserklärung enthal­ten. Weiterhin sind die Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation und die Ver­fahren der Überprüfung der Konformitätserklärung geregelt.

Für Hersteller, die innerhalb der EU vorgefüllte Einrichtungen produzieren und mit Kältemittel, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde befüllen, gilt: Eine Kon­formitätserklärung muss ausgefüllt werden. Als Beleg dafür, dass das Kältemittel be­reits in der EU in Verkehr gebracht war und damit automatisch von der Quote berück­sichtigt worden ist, ist der Lieferschein oder die Rechnung beizulegen. Diese Unterla­gen müssen vom Hersteller der Einrichtung mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
[1] Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016. zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer