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GWP-Wert von R22

Nach der Dichtheitskontrolle an einer R22-Anlage mit einem elektronischen Leck­suchgerät stellt sich beim Eintragen der Messergebnisse in das entsprechende For­mular des Betriebshandbuches die Frage, welchen GWP-Wert das Kältemittel R22 hat. In der mir vorliegenden Liste der fluorierten Treibhausgase ist R22 nicht enthal­ten.


Der GWP-Wert des H-FCKWs R22 beträgt 1810. Wirklich relevant ist diese Informa­tion allerdings nicht. Der Grund, warum Sie das Kältemittel R22 nicht in der Liste der fluorierten Treibhausgase gefunden haben ist, dass es laut Gesetzgebung nicht unter diesen Begriff fällt.

Bei dem Kältemittel R22 handelt es sich bekanntlich um einen ozonabbauenden H-FCKW, welcher damit unter die Gesetzgebung für ozonschichtschädigende Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009) fällt. Die F-Gase-Verordnung, die die Verwendung fluorierter Treibhausgase regelt, greift demzufolge für R22 nicht.

Daher gilt für R22 weiterhin:

Die Verwendung des Kältemittels ist seit 2015 verboten (Einzelheiten dazu siehe Beitrag von Sept. 2014)

Solange die Anlage mit dem Kältemittel R22 gefüllt ist, muss sie bei einer Füllmenge ab 3 kg einmal jährlich, bei einer Füllmenge ab 30 kg alle 6 Monate und bei einer Füllmenge ab 300 kg alle 3 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen ist - anders als bei fluorierten Treibhausgasen - nicht abhän­gig vom GWP-Wert des Kältemittels. Auch eine Halbierung der Häufigkeit der Dicht­heitskontrollen beim Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems ist für ozon­abbauende Stoffe nicht vorgesehen.
Ebenso muss der GWP-Wert und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten nicht zwingend angegeben werden.

Das alles dürfte in der Praxis nur noch eine geringe Rolle spielen, da die meisten noch existierenden R22-Kälteanlagen in nächster Zeit auf ein anderes Kältemittel umgestellt werden sollten.