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Zertifizierungspflicht für mobile Anlagen

Ab 1. Juli 2017 gilt die Pflicht zur Zertifizierung auch für Personen, die Installation, Reparaturen, Wartungen etc. an Kühlaggregaten von Kühllastfahrzeugen und –anhä­ngern ausführen. Als Servicefirma für solche Kühlaggregate hat sich unser Personal jetzt einer Sachkundeprüfung unterzogen und die Zertifizierung erhalten. Unser An­trag auf Erteilung der Unternehmenszertifizierung wurde aber von der zuständigen Bezirksregierung abgelehnt, mit dem Hinweis, dass Unternehmenszertifizierungen für Arbeiten an mobilen Kälteanlagen nicht vorgesehen sind.   Benötigt unser Unternehmen nun tatsächlich keine Zertifizierung?


Die Auskunft des Sachbearbeiters der Bezirksregierung ist natürlich korrekt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 sieht die Unternehmenszertifizierung nur für Unternehmen vor, die ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen oder orts­feste Wärmepumpen installieren, reparieren, warten etc..

Für mobile Anlagen ist demzufolge die Zertifizierung der natürlichen Personen, also deren Sachkundenachweis, ausreichend.

Für den Einkauf von Kältemitteln zum Befüllen mobiler Einrichtungen sollte das kein Problem sein, denn dieser Fall ist wie folgt geregelt:

Verordnung (EU) 517/2014: Artikel 11 Beschränkungen des Inverkehrbringens

(4) Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Repa­ratur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funkti­onieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung  nach Arti­kel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Be­scheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind. (…)

Entwurf der neuen ChemKlimaschutzV:

§8 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur von und an Unternehmen ver­kauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort ge­nanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

Wenn also für die Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen keine Unternehmenszertifi­zierung gefordert wird, dann dürfen Sie Kältemittel zur Verwendung in Kühllastfahr­zeugen auch ohne diese Bescheinigung kaufen.